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Vernehmlassung 2009/31: Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten · 4 Seiten

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3. Abschnitt: Kontrolle der Deklaration

Art. 5 Selbstkontrolle

1Jede Person, die Holz oder Holzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, hat die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 2-4 sicherzustellen.

2Sie muss Systeme und Verfahren einrichten, mit deren Hilfe den Behörden auf deren Verlangen unentgeltlich die nötigen Auskünfte erteilt werden können.

Art. 6 Kontrollorgan

1Das Büro für Konsumentenfragen (BFK) kontrolliert, ob die Deklarationen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

2Es kann private und öffentliche Stellen beiziehen.

3Es kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung für eine festgesetzte Zeitdauer Meldungen von Einfuhrzollanmeldungsdaten genau bezeichneter Hölzer und Holzprodukte verlangen.

Art. 7 Durchführung der Kontrolle

1Die Kontrollen des BFK erfolgen:

a. in Form von risikobasierten Stichproben an den Verkaufsstellen; oder

b. in Form gezielter Prüfungen aufgrund begründeter Hinweise, dass eine Deklaration den Vorschriften nicht entspricht.

2Das BFK kann Lieferscheine, Verträge, Rechnungen und andere erforderliche Dokumente einsehen und wenn nötig Proben zur Identifikation entnehmen und deren Prüfung veranlassen. Es darf zu diesem Zweck während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräumlichkeiten der Person betreten, die das Holz oder das Holzprodukt an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt.

3Ergibt die Kontrolle, dass die Deklaration den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so informiert das BFK die Person, die das Holz oder das Holzprodukt an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, über das Ergebnis der Kontrolle und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.

4Das BFK kann die Berichtigung der Deklaration verfügen.

Art. 8 Gebühren

1Ergibt die Kontrolle, dass die Deklarationspflicht verletzt wurde, so wird der Person, die die Deklarationspflicht verletzt hat, eine Gebühr für die Abgeltung der Kontrollkosten auferlegt.

2Die Gebühr wird nach Zeitaufwand festgelegt.

3Der Stundenansatz beträgt 200 Franken.