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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten
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Pflanzenschutzmittel 916.161
B-2 Spezielle Grundsätze B-2.1 Wirksamkeit B-2.1.1 Schutz gegen einen Organismus
Wird vorgeschlagen, das Pflanzenschutzmittel zur Bekämpfung oder zum Schutz gegen einen Organismus einzusetzen, so bewerten die Beurteilungsstellen, inwieweit dieser Organismus in der vorgesehenen Anwendungsregion unter den gegebenen Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt – einschliesslich der Witterungsverhältnisse – schädlich ist.
B-2.1.2 Andere Zwecke als zur Bekämpfung eines Organismus
Wird vorgeschlagen, das Pflanzenschutzmittel zu einem anderen Zweck als zur Bekämpfung oder zum Schutz gegen einen Organismus einzusetzen, so bewerten die Beurteilungsstellen, ob in der vorgeschlagenen Anwendungsregion unter den gegebenen Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt – einschliesslich der Witterungsverhältnisse – grössere Schäden, Verluste oder Nachteile entstehen könnten, wenn das Pflanzenschutzmittel nicht angewandt würde.
B-2.1.3 Wirksamkeit des Pflanzenschutzmittels
Die Beurteilungsstellen bewerten die gemäss Anhang 3 Teil A gemachten Angaben zur Wirksamkeit des Pflanzenschutzmittels unter Berücksichtigung der Intensität der Bekämpfung oder der beabsichtigten Wirkung und unter Berücksichtigung der relevanten Versuchsbedingungen wie:
a. Auswahl der Kultur oder der Sorte;
b. Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft und Umwelt einschliesslich der Witterungsverhältnisse;
c. Auftreten und Befallsstärke der Schadorganismen;
d. Entwicklungsstand von Kultur und Organismus;
e. Aufwandmenge des Pflanzenschutzmittels;
f. falls laut Etikett vorgesehen, Menge der zugesetzten Hilfsstoffe;
g. Häufigkeit und Zeitpunkt der Anwendung;
h. Art der Ausbringungsgeräte.
B-2.1.4 Eignung des Pflanzenschutzmittels
1Die Beurteilungsstellen bewerten die Eignung des Pflanzenschutzmittels unter verschiedenen in der vorgesehenen Anwendungsregion wahrscheinlich auftretenden