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Vernehmlassung 2009/4: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Bedingter Rückzug von Volksinitiativen) · 3 Seiten
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Bundesgesetz über die politischen Rechte Vorentwurf
(Bedingter Rückzug einer Volksinitiative)
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom [Datum]1
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 19763 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert:
Art. 68 Abs. 1 Bst. c
1 Wird eine Volksinitiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste (auf Bogen, Blatt oder Karte) folgende Angaben zu enthalten:
c. eine Rückzugsklausel im Sinne von Artikel 73;
Art. 73a (neu) Unbedingter und bedingter Rückzug
1 Der Rückzug einer Volksinitiative ist in der Regel unbedingt.
2 Hat die Bundesversammlung jedoch spätestens gleichzeitig mit der Schlussabstimmung über die Volksinitiative einen indirekten Gegenvorschlag in der Form des Bundesgesetzes verabschiedet, so kann das Initiativkomitee seine Volksinitiative ausdrücklich unter der Bedingung zurückziehen, dass der indirekte Gegenvorschlag nicht in einer Volksabstimmung abgelehnt wird.
3 Der bedingte Rückzug wird ohne Weiteres wirksam, sobald:
a. die Referendumsfrist gegen den indirekten Gegenvorschlag unbenützt abgelaufen ist;
1BBl 2009 ...
2BBl 2009 ...
3 SR 161.1
2009–......