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Vernehmlassung 2009/4: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Bedingter Rückzug von Volksinitiativen) · 3 Seiten

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b. das Nichtzustandekommen eines eingereichten Referendums gegen den indirekten Gegenvorschlag rechtsgültig feststeht; oder

c. der Bundesrat im Falle eines Referendums das zustimmende Ergebnis einer Volksabstimmung über den indirekten Gegenvorschlag nach Artikel 15 Absatz 1 erwahrt hat.

Art. 74 Abs. 2 und Abs. 2bis (neu)

2Aufgehoben

2bis Im Falle eines bedingten Rückzugs zugunsten eines indirekten Gegenvorschlags unterbreitet der Bundesrat die Volksinitiative der Abstimmung von Volk und Ständen innert zehn Monaten, nachdem er das ablehnende Ergebnis der Volksabstimmung über den indirekten Gegenvorschlag nach Artikel 15 Absatz 1 erwahrt hat.

Art. 90a (neu) Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Für eidgenössische Volksinitiativen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … dieses Gesetzes hängig sind, gilt das neue Recht.

II

Änderung bisherigen Rechts

Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20024 wird wie folgt geändert:

Art. 105 Abs. 1bis (neu)

1bis Steht ein mit der Volksinitiative eng zusammenhängender Erlassentwurf in der Form des Bundesgesetzes noch in der Differenzbereinigung, so kann die Bundesversammlung die Behandlungsfrist für die Volksinitiative um höchstens ein weiteres Jahr verlängern.

Art. 173 Ziff. 7 (neu)

7. Übergangsbestimmung zu Artikel 105 Absatz 1bis gemäss der Änderung vom … dieses Gesetzes

4 SR 171.10