Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/4: Bundesgesetz über die politischen Rechte (Bedingter Rückzug von Volksinitiativen) · 4 Seiten
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Sekretariat der Staatspolitischen
Kommissionen
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28. April 2009
08.515 Parlamentarische Initiative. Bedingter Rückzug einer Volksinitiative im Fall eines indirekten Gegenvorschlages Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung
1. Ausgangslage
Die Staatspolitische Kommission des Ständerates (SPK-S) hat am 27. März 2009
beschlossen, bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft, der Gemeinden, der Städte und der Berggebiete ein
Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. (Liste der Vernehmlassungsadressaten vgl.
Beilage).
Damit die im Vorentwurf vorgeschlagenen Änderungen bereits auf die in der
Bundesversammlung hängige Volksinitiative „Lebendiges Wasser“ Anwendung finden können, wurde gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a des Vernehmlassungsgesetzes eine verkürzte Vernehmlassungsfrist beschlossen. Die Vernehmlassung dauerte vom 30. März 2009 bis zum 24. April 2009.
2. Der Vorentwurf
Die Vorlage will neu ermöglichen, dass Initiantinnen und Initianten eine Volksinitiative
bedingt zurückziehen können, falls ein indirekter Gegenvorschlag vorliegt. Scheitert dieser indirekte Gegenvorschlag in einer allfälligen Referendumsabstimmung, dann soll die
Volksinitiative doch noch zur Abstimmung kommen können. Dadurch soll vermieden werden, dass die Initianten in Ungewissheit über das Schicksal des indirekten Gegenvorschlags über den Rückzug ihrer Initiative entscheiden müssen.
Es wird deshalb ein neuer Artikel 73a im Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) vorgeschlagen, welcher Artikel 73 dahingehend spezifiziert, dass neben dem im Regelfall unbedingten Rückzug einer Volksinitiative auch ein bedingter Rückzug möglich ist. Ein solcher bedingter Rückzug ist gemäss dem neuen Artikel 73a dann möglich, wenn die Bundesversammlung spätestens gleichzeitig mit der Schlussabstimmung über die
Volksinitiative einen indirekten Gegenvorschlag in Form eines Bundesgesetzes
verabschiedet hat. Der bedingte Rückzug wird wirksam, wenn die Referendumsfrist
unbenutzt abgelaufen ist, das Nichtzustandekommen eines eingereichten Referendums rechtsgültig feststeht oder der Bundesrat das zustimmende Ergebnis einer Volksabstimmung über den indirekten Gegenvorschlag erwahrt hat. Artikel 74 muss dahingehend ergänzt
101-04/08.515s/SPK--CIP