Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten

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6.5 Anhang V: Scheidung bei laufender Altersrente (Art. 22e VE-FZG)

Heirat Rücktrittsalter Scheidung

Alter des Mannes 33 6570

Austrittsleistung Heirat 27'600 85'500

Austrittsleistung 600'900

Altersrente 40'900 40'900

Austrittsleistung Rücktrittsalter Fr. 600'900

Austrittsleistung Heirat aufgezinst Fr. 85'500

Erworbene Austrittsleistung während Ehe Fr. 515'400

Anteil eheliche Austrittsleistung: 85.77%

Rentendeckungskapital Mann vor Scheidung Fr. 516'000

Zu teilen: 85.77% Fr. 442'600

Anteil der Frau Fr. 221'300

Rentendeckungskapital Mann nach Scheidung Fr. 294'700

Rente Mann vor Scheidung Fr. 40'900

Rente Mann nach Scheidung Fr. 23'500

Bei einer laufenden Altersrente kann nicht mehr auf eine (hypothetische) Austrittsleistung abgestellt werden, sondern legt der Berechnung für eine Teilung das Deckungskapital der Rente zugrunde. Um der Dauer der Ehe, während der Vorsorgeguthaben aufgebaut wurde, auch bei der Teilung nach Beginn der Altersrente Rechnung zu tragen, teilt man - analog zur Teilung vor dem Vorsorgefall

- nur jenen Anteil am Deckungskapital, der der Versicherungszeit während der Ehe zuzuordnen ist. Dazu bestimmt man, in welchem Verhältnis das voreheliche zum ehelichen Guthaben im Zeitpunkt des Rücktrittsalters stand. In diesem Beispiel sind 85.77% des gesamten Guthabens im Zeitpunkt des Rücktrittsalters (Fr. 600'900) der Versicherungszeit während der Ehe zuzuordnen. Das gleiche Verhältnis wendet man auf das Deckungskapital, das im Moment der Scheidung noch vorhanden ist (Fr. 516'000), an und kommt so zum Betrag von Fr. 442'600 ehelichen Anteil am Deckungskapital, der hälftig geteilt wird. Nach der Teilung berechnet die Vorsorgeeinrichtung die Altersrente des Versicherten neu: statt der bisherigen Rente von Fr. 40'900 wird er nur noch eine Rente von Fr. 23'500 erhalten. Nach der Scheidung fällt die Rente um ca. 42% tiefer aus als dies ohne die Scheidung der Fall war.