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Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 11 Seiten

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Vorentwurf Dezember 2009 (Vernehmlassungsvorlage)

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:

Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 4a (neu)

6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über:

4a. die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a),

Art. 111 Abs. 1 und 2

1 Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder und der beruflichen Vorsorge ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen.

2 Hat sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung mit den Anträgen hinsichtlich der Kinder und der beruflichen Vorsorge genehmigt werden kann, so spricht das Gericht die Scheidung aus.

1BBl …

2SR 210

3 SR 831.40

2009–......