Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten

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6.2 Anhang II: Scheidung eines Invalidenrentners mit temporärer BVG-Rente (Art. 22d VE-FZG)

Heirat Invalidität Scheidung

Alter des Mannes 33 4055

Austrittsleistung Heirat 27'600 59'90032

Austrittsleistung 71'900 269'700

Versicherter Lohn 46'900 53'800

Erworbene Austrittsleistung während der Ehe Fr. 209'800

Anteil der Frau Fr. 104'900

Restaltersguthaben des Mannes Fr. 164'800

Altersguthaben im Rücktrittsalter ohne Scheidung Fr. 515'500

Altersguthaben im Rücktrittsalter mit Scheidung Fr. 360'300

In diesem Beispiel ist der Mann versichert und wurde im Verlauf der Ehe invalid. Im Reglement seiner Vorsorgeeinrichtung ist für die Invalidität eine temporäre Rente bis zum Rücktrittsalter vorgesehen. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das (reglementarische) Altersguthaben beitragsbefreit weiter geäufnet und dann in eine "Altersrente" umgewandelt, die an die Stelle der temporären Invalidenrente tritt.

Im Scheidungsfall wird analog zu einer "normalen" Austrittsleistung auf das weiter geäufnete Altersguthaben abgestellt.

Bei der Eheschliessung beträgt die Austrittsleistung des Versicherten Fr. 27'600. Bei Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen beträgt das Guthaben Fr. 71'900 und wird seither basierend auf dem versicherten Lohn von Fr. 53'800 weiter geäufnet, so dass im Zeitpunkt der Scheidung der Betrag auf Fr. 269'700 angewachsen ist. Davon wird das voreheliche Guthaben inklusive Zins (Fr. 59'900) abgezogen und vom Restbetrag (Fr. 209'800) die Hälfte (Fr. 104'900) an die Vorsorge der geschiedenen Frau überwiesen.

Die temporäre Invalidenrente, die nicht über das Altersguthaben finanziert wird, wird von der Teilung nicht beeinflusst. Hingegen ist im Rücktrittsalter das Guthaben um die Fr. 104'900 plus den Zins, der auf diesem Betrag bis zum Rücktrittsalter noch berechnet worden wäre, tiefer (Fr. 360'300 statt Fr. 515'500), so dass die Rente ab diesem Zeitpunkt um ca. 30% tiefer ausfällt als ohne Scheidung.

32 Aufgezinst bis zum Zeitpunkt der Scheidung