Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten

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6.3 Anhang III: Scheidung eines Invalidenrentners mit temporärer (überobligatorischer) Rente (Art. 22d VE-FZG)

Heirat Invalidität Scheidung

Alter des Mannes 33 4055

Austrittsleistung Heirat 31'500 68'40033 Austrittsleistung 81'000 296'900 Versicherter Lohn 46'900 53'800

Erworbene Austrittsleistung während der Ehe Fr. 228'500

Anteil geschiedene Frau Fr. 114'250

Restaltersguthaben geschiedener Mann Fr. 182'650

Altersguthaben im Rücktrittsalter ohne Scheidung Fr. 562'200

Altersguthaben im Rücktrittsalter mit Scheidung Fr. 393'200

Bei diesem Beispiel geht die Vorsorge über das BVG-Minimum hinaus, indem bei gleichem versichertem Lohn wie beim vorherigen Beispiel höhere Altersgutschriften gemacht werden, als dies das Gesetz verlangen würde. Dadurch erhöhen sich die Beträge, die während und nach der Ehe angespart werden. Im Übrigen bleibt sich das Vorgehen jedoch gleich. Nach dem Rentenalter fällt die Rente um ca. 30% tiefer aus als dies ohne die Scheidung der Fall gewesen wäre.

33 Aufgezinst bis zum Zeitpunkt der Scheidung