Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 43 Seiten
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6.4 Anhang IV: Scheidung eines Invalidenrentners mit lebenslänglicher Rente im Leistungsprimat (Art. 22d VE-FZG)
Heirat Invalidität Scheidung
Alter des Mannes 33 4055
Austrittsleistung Heirat 21'600 47'00034
Austrittsleistung 81'000 203'800
Versicherter Lohn 44'200 53'800
Austrittsleistung während der Ehe erworben Fr. 156'800
Anteil geschiedene Frau Fr. 78'400
Rentendeckungskapital bei Scheidung Fr. 472'600
Übertragung an geschiedene Frau Fr. - 78'400
Restrentendeckungskapital nach Scheidung Fr. 394'200
Rente vor Scheidung Fr. 26'500
Rente nach Scheidung (26'500*394'200/472'600) Fr. 22'100
Dieses Beispiel illustriert das Vorgehen und die Folgen bei einer Vorsorgelösung mit einem Leistungsprimat mit lebenslänglicher Invalidenrente. Bei einer solchen Lösung wird ab Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente kein überobligatorisches Altersguthaben weiter geführt, da im Rentenalter keine Ablösung der Invalidenrente erfolgt. Sollte die versicherte Person jedoch die Arbeitsfähigkeit wieder erlangen, hätte sie Anspruch auf eine Austrittsleistung, die nach weitgehend einhelliger Ansicht auch die überobligatorische Vorsorge mit einschliessen würde. Auf diese hypothetische Austrittsleistung wird für die Berechnung des Betrags, der bei der Scheidung zu teilen ist, abgestellt.
Bei der Eheschliessung beträgt die Austrittsleistung des Versicherten Fr. 21'600. Bei Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen beträgt das Guthaben Fr. 81'000. Würde dieser Versicherte im Zeitpunkt der Scheidung seine Arbeitsfähigkeit wieder erlangen, hätte er einen Anspruch auf eine Austrittsleistung von Fr. 203'800. Davon wird das voreheliche Guthaben inklusive Zins (Fr. 47'000) abgezogen und vom Restbetrag (Fr. 156'800) die Hälfte (Fr. 78'400) an die Vorsorge der geschiedenen Frau überwiesen. Danach berechnet die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenrente neu, sie beträgt nur Fr. 22'100 statt bisher Fr. 26'500 und ist damit um ca. 17% tiefer als die bisherige Rente. Die Verminderung der Rente ist zwar prozentual kleiner als in den Beispielen in den Anhängen II und III, sie wirkt jedoch länger, nämlich bereits ab 55, dem Zeitpunkt der Scheidung.
34 Aufgezinst bis zum Zeitpunkt der Scheidung