Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/51: Bundesgesetz über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens · 6 Seiten
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Ergebnisbericht der Anhörung: Koordination des Asyl- und Auslieferungsverfahrens
Die Zusammenführung der parallelen Asyl- und Auslieferungsfälle beim Bundesgericht wird für problematisch gehalten, weil die unterschiedlichen Rechtsgüter, der Schutz der Person vor Verfolgung, welchem klar der Vorrang zu geben sei, und das Interesse der Strafverfolgung der Staaten gleichgesetzt würden.
Ein Teilnehmer19 merkt an, dass in Dublin-Fällen weiterhin scheinbar widersprüchliche Entscheide möglich sind, womit ein wesentliches Ziel der Vorlage − die Vermeidung widersprüchlicher Entscheide − nicht erreicht wird.
4.3.3 Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen
Ein Teilnehmer20 möchte die Beschwerde an das Bundesgericht enger fassen und schlägt in Artikel 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz folgende Ergänzung vor:
"(...) ausser die Endentscheide betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, und es sich bei der Auslieferung um einen besonders bedeutenden Fall handelt,"
Dieser Teilnehmer gibt zu bedenken, dass es der potenzielle Verfolgerstaat des Asylsuchenden in der Hand haben wird, mit der Stellung eines Auslieferungsersuchens einen erweiterten Rechtsmittelweg im Asylverfahren zu bewirken. Der Teilnehmer weist zudem darauf hin, dass nur bei parallel geführten und etwa gleichzeitig beim Bundesstraf- und beim Bundesverwaltungsgericht abgeschlossenen Verfahren eine Gesamtbeurteilung durch das Bundesgericht möglich ist. Bei grösserem zeitlichem Abstand zwischen den beiden Verfahrensabschlüssen könnten verschiedene Probleme und unerwünschte Nebeneffekte (wie Verlängerung der Auslieferungshaft) auftreten.
4.4 Weitere Vorschläge
Die 10 Teilnehmer, die das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz ablehnen bzw. eine Gesetzesrevision in Frage stellen, schlagen im Falle einer Gesetzesänderung eine Regelung vor, die festhält, dass bei parallelen Asyl- und Auslieferungsverfahren das Auslieferungsverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Flüchtlingseigenschaft sistiert wird.
Sieben dieser Teilnehmer21 möchten zudem den Vorrang des Flüchtlingsrechts gesetzlich verankern. Dazu schlägt ein Teilnehmer22 folgende Ergänzung im Asylgesetz vor:
Art. 6a Zuständige Behörde
Über die Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung oder Verweigerung von Asyl sowie über die Wegweisung entscheiden alleine und abschliessend erstinstanzlich das Bundesamt für Migration (Bundesamt) und zweitinstanzlich das Bundesverwaltungsgericht.
19 UNHCR
20 BVGer
21 AI, CAS, DSJ, SFH, SP, SRK, VSJF
22 CAS