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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
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Vorentwurf, November 2009
Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz, PolAG)
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 57 Absatz 2, 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1 sowie auf die Zuständigkeit des Bundes zur Wahrung der inneren Sicherheit, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz bezeichnet die polizeilichen Aufgaben des Bundes und regelt die Mittel, die zu deren Erfüllung notwendig sind.
2 Vorbehalten bleiben Regelungen zu polizeilichen Aufgaben, welche in einem Spezialgesetz vorgesehen sind.
Art. 2 Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
a. sicherheitspolizeilich: der polizeilichen Gefahrenabwehr, einschliesslich der
Verhütung von Straftaten sowie der Störungsbeseitigung, zwecks Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienend;
b. kriminalpolizeilich: der polizeilichen Erkennung, Bekämpfung und Verfolgung
von Straftaten, die nicht von einer Verwaltungsstrafbehörde des Bundes verfolgt werden, sowie der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen dienend;
c. verwaltungspolizeilich: der Abwehr von konkreten Gefährdungen zur Wahrung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch verwaltungsrechtliche Massnahmen nach diesem Gesetz dienend;
d. Sicherheitsunternehmen: Unternehmen, das Tätigkeiten im Sicherheitsbereich
ausübt, wie beispielsweise die Überwachung von Immobilien und beweglichen Gütern, Personenschutz oder Sicherheitstransporte von Gütern und Wertsachen;
SR ..........
1 SR 101
2 BBl ... 2009–......