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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten

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Vorentwurf, November 2009

Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz, PolAG)

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 57 Absatz 2, 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1 sowie auf die Zuständigkeit des Bundes zur Wahrung der inneren Sicherheit, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz bezeichnet die polizeilichen Aufgaben des Bundes und regelt die Mittel, die zu deren Erfüllung notwendig sind.

2 Vorbehalten bleiben Regelungen zu polizeilichen Aufgaben, welche in einem Spezialgesetz vorgesehen sind.

Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

a. sicherheitspolizeilich: der polizeilichen Gefahrenabwehr, einschliesslich der

Verhütung von Straftaten sowie der Störungsbeseitigung, zwecks Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienend;

b. kriminalpolizeilich: der polizeilichen Erkennung, Bekämpfung und Verfolgung

von Straftaten, die nicht von einer Verwaltungsstrafbehörde des Bundes verfolgt werden, sowie der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen dienend;

c. verwaltungspolizeilich: der Abwehr von konkreten Gefährdungen zur Wahrung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch verwaltungsrechtliche Massnahmen nach diesem Gesetz dienend;

d. Sicherheitsunternehmen: Unternehmen, das Tätigkeiten im Sicherheitsbereich

ausübt, wie beispielsweise die Überwachung von Immobilien und beweglichen Gütern, Personenschutz oder Sicherheitstransporte von Gütern und Wertsachen;

SR ..........

1 SR 101

2 BBl ... 2009–......