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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
b. Einholen und Entgegennehmen von Auskünften von Behörden und Privatper-
sonen;
c. Einsichtnehmen in amtliche Akten;
d. Entgegennehmen und Auswerten von Meldungen;
e. Nachforschen des Aufenthalts und der Identität von Personen;
f. Auswerten von Informationen aus Observationen.
3 Personendaten können ohne das Wissen der betroffenen Person gesammelt werden, sofern es zum Zweck der Erkennung und Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a-e erforderlich ist.
4 Ist die Beschaffung der Daten durch die Zentralstelle für die betroffene Person nicht erkennbar, so muss diese informiert werden, sobald der Grund für die Geheimhaltung entfallen ist und diese Information nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist. Die Mitteilung kann aufgeschoben oder es kann von ihr abgesehen werden, wenn:
a. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere solche der inneren oder
äusseren Sicherheit oder der Bekämpfung strafbarer Handlungen im Rahmen der Bundesgerichtsbarkeit dies erfordern;
b. die Mitteilung Dritte einer ernsthaften Gefahr aussetzen würde; oder
c. die betroffene Person nicht erreichbar ist.
Art. 13 Observation
1 Zur Erkennung und Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a-e können die Zentralstellen ausserhalb von Strafverfahren Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. Zur Unterstützung der Observation können Ortungsgeräte eingesetzt werden, wenn ihre Durchführung sonst wesentlich erschwert wäre.
2 Hat die Observation einen Monat angedauert, ohne dass die mit ihr angestrebten Zwecke erreicht werden konnten, bedarf deren Fortsetzung der Genehmigung durch die Direktorin oder den Direktor von fedpol. Die Genehmigung ist längstens einen Monat gültig. Sie kann erneuert werden, jeweils längstens für die Dauer eines Monats.
Art. 14 Einsatz von Privatpersonen
Die Zentralstellen können zur freiwilligen Unterstützung zwecks Erkennung und Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a-e Privatpersonen als Informantinnen und Informanten oder Vertrauenspersonen einsetzen. Ihr Einsatz kann mit der Zusicherung erfolgen, dass ihre Identität nicht preisgegeben wird.