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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten

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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x

e. der Falschmünzerei nach Artikel 12 des Internationalen Abkommens vom

20. April 19298 zur Bekämpfung der Falschmünzerei.

2 Die Zentralstellen arbeiten mit den Strafverfolgungs- und Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und des Auslandes zusammen.

Art. 9 Aufgaben

Die Zentralstellen nach diesem Titel:

a. bearbeiten die Informationen aus dem In- und Ausland;

b. koordinieren die interkantonalen und internationalen Ermittlungen;

c. erstellen Lage- und Bedrohungsberichte zuhanden des EJPD und der Strafver-

folgungsbehörden;

d. stellen die nationale und internationale kriminalpolizeiliche Informationshilfe

sicher.

Art. 10 Zentralstelle für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens

1 Die Zentralstelle für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens hat die Aufgabe, kriminelle Organisationen im Sinne von Artikel 260ter StGB9 zu erkennen und die von solchen Organisationen begangenen Straftaten zu bekämpfen.

2 Sie hat zudem die Aufgabe, Wirtschaftsstraftaten, für welche der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin eine Untersuchung eröffnen kann (Art. 24 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200710; StPO), zu erkennen und zu bekämpfen.

Art. 11 Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittel-

verkehrs

Die Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs unterstützt die Behörden des Bundes und der Kantone sowie anderer Staaten bei der Verhinderung und Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs.

2. Kapitel: Informationsbeschaffung

Art. 12 Mittel der Informationsbeschaffung

1 Die Zentralstellen beschaffen die Informationen, welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Titel notwendig sind.

2 Personendaten können beschafft werden durch:

a. Auswerten von öffentlich zugänglichen Quellen;

8 SR 0.311.51

9 SR 311.10

10 BBl 2007 6977 (Referendumsvorlage)