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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
e. Sicherheitspersonal: Personal eines Sicherheitsunternehmens, das von einer
Bundesbehörde nach den Vorgaben des 8. Titels dieses Gesetzes eingesetzt wird.
Art. 3 Zuständigkeit für Aufgaben nach diesem Gesetz
Das Bundesamt für Polizei (fedpol) nimmt die Aufgaben nach diesem Gesetz wahr, welche nicht einem anderen Organ übertragen sind.
2. Titel: Sicherheitspolizeiliche Aufgaben
Art. 4 Grundsatz
1 Fedpol sorgt in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden für den Schutz:
a. der Behörden und der Gebäude des Bundes;
b. der Personen und Gebäude, für welche der Bund völkerrechtliche Schutzpflich-
ten erfüllen muss;
c. der nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20073 mit Vorrechten,
Immunitäten und Erleichterungen Begünstigten.
2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann einen Koordinationsausschuss für die Sicherheitsbelange einsetzen, der wichtige Massnahmen innerhalb der Bundesverwaltung koordiniert und fedpol in den Bereichen Schutz von Gebäuden und Behörden unterstützt.
Art. 5 Schutz der Bundesbehörden
1 Der Bundesrat bestimmt:
a. die Personen des Bundes, die eine Funktion im öffentlichen Interesse ausüben
und zu deren Gunsten nach Massgabe der mit ihrer Funktion verbundenen Gefährdungslage Schutzmassnahmen getroffen werden;
b. die Gebäude des Bundes, in denen zum Schutz der Personen und Einrichtungen
das Personal von fedpol eingesetzt wird.
2 In begründeten Einzelfällen kann der Bundesrat eine Verlängerung von Schutzmassnahmen zugunsten von Personen des Bundes auch über die Beendigung ihrer Funktion hinaus vorsehen.
3 Für alle Gebäude, in denen Bundesbehörden untergebracht sind, wird das Hausrecht (Art. 62f des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974; RVOG) von den Vorstehern der untergebrachten Departemente, Gruppen, Ämter oder andern Bundesbehörden ausgeübt. Sie treffen die geeigneten Schutzmassnahmen in Absprache mit fedpol.