Vorlage

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x

e. Sicherheitspersonal: Personal eines Sicherheitsunternehmens, das von einer

Bundesbehörde nach den Vorgaben des 8. Titels dieses Gesetzes eingesetzt wird.

Art. 3 Zuständigkeit für Aufgaben nach diesem Gesetz

Das Bundesamt für Polizei (fedpol) nimmt die Aufgaben nach diesem Gesetz wahr, welche nicht einem anderen Organ übertragen sind.

2. Titel: Sicherheitspolizeiliche Aufgaben

Art. 4 Grundsatz

1 Fedpol sorgt in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden für den Schutz:

a. der Behörden und der Gebäude des Bundes;

b. der Personen und Gebäude, für welche der Bund völkerrechtliche Schutzpflich-

ten erfüllen muss;

c. der nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20073 mit Vorrechten,

Immunitäten und Erleichterungen Begünstigten.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann einen Koordinationsausschuss für die Sicherheitsbelange einsetzen, der wichtige Massnahmen innerhalb der Bundesverwaltung koordiniert und fedpol in den Bereichen Schutz von Gebäuden und Behörden unterstützt.

Art. 5 Schutz der Bundesbehörden

1 Der Bundesrat bestimmt:

a. die Personen des Bundes, die eine Funktion im öffentlichen Interesse ausüben

und zu deren Gunsten nach Massgabe der mit ihrer Funktion verbundenen Gefährdungslage Schutzmassnahmen getroffen werden;

b. die Gebäude des Bundes, in denen zum Schutz der Personen und Einrichtungen

das Personal von fedpol eingesetzt wird.

2 In begründeten Einzelfällen kann der Bundesrat eine Verlängerung von Schutzmassnahmen zugunsten von Personen des Bundes auch über die Beendigung ihrer Funktion hinaus vorsehen.

3 Für alle Gebäude, in denen Bundesbehörden untergebracht sind, wird das Hausrecht (Art. 62f des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974; RVOG) von den Vorstehern der untergebrachten Departemente, Gruppen, Ämter oder andern Bundesbehörden ausgeübt. Sie treffen die geeigneten Schutzmassnahmen in Absprache mit fedpol.

3 SR 192.12

4 SR 172.010