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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten

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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x

4 Die Kantone gewährleisten den Schutz des übrigen Eigentums des Bundes nach Massgabe von Artikel 62e RVOG.

5 Die Baubehörden des Bundes legen nach Rücksprache mit fedpol und den untergebrachten Departementen, Gruppen und Ämtern und andern Bundesbehörden die baulichen und technischen Schutzmassnahmen fest.

Art. 6 Erfüllung der völkerrechtlichen Schutzpflichten

Die Kantone treffen in Absprache mit fedpol die Massnahmen auf ihrem Gebiet, die für die Erfüllung der völkerrechtlichen Schutzpflichten der Schweiz notwendig sind; wenn nötig arbeiten sie mit den Sicherheitsdiensten der auf ihrem Gebiet niedergelassenen internationalen oder diplomatischen Vertretungen sowie den ausländischen Polizeibehörden zusammen, die für die Sicherheitsfragen im Grenzgebiet zuständig sind.

Art. 7 Einsatz von optischen Überwachungsgeräten

1 Soweit es für den Schutz der Gebäude und Personen nach diesem Kapitel erforderlich ist, können an allgemein zugänglichen Orten Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere optische Überwachungsgeräte eingesetzt werden.

2 Bildaufnahmen gemäss Absatz 1, die personenbezogene Daten enthalten, werden spätestens 14 Tage nach ihrer Aufzeichnung gelöscht.

3. Titel: Kriminalpolizeiliche Aufgaben

1. Kapitel: Kriminalpolizeiliche Zentralstellen gegen das organisierte und international tätige Verbrechen

Art. 8 Grundsatz

1 fedpol führt die kriminalpolizeilichen Zentralstellen zur Erkennung und Bekämpfung:

a. des organisierten Verbrechens nach Artikel 10;

b. des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs nach Artikel 11 nachfolgend und

Artikel 29b des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19515;

c. des Mädchenhandels nach Artikel 1 des Internationalen Übereinkommens vom

18. Mai 19046 zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes gegen das unter dem Namen «Mädchenhandel» bekannte verbrecherische Treiben;

d. der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen nach Artikel 1 des Internatio-

nalen Übereinkommens vom 4. Mai 19107 zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen;

5 SR 812.121

6 SR 0.311.31

7 SR 0.311.41