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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
4 Die Kantone gewährleisten den Schutz des übrigen Eigentums des Bundes nach Massgabe von Artikel 62e RVOG.
5 Die Baubehörden des Bundes legen nach Rücksprache mit fedpol und den untergebrachten Departementen, Gruppen und Ämtern und andern Bundesbehörden die baulichen und technischen Schutzmassnahmen fest.
Art. 6 Erfüllung der völkerrechtlichen Schutzpflichten
Die Kantone treffen in Absprache mit fedpol die Massnahmen auf ihrem Gebiet, die für die Erfüllung der völkerrechtlichen Schutzpflichten der Schweiz notwendig sind; wenn nötig arbeiten sie mit den Sicherheitsdiensten der auf ihrem Gebiet niedergelassenen internationalen oder diplomatischen Vertretungen sowie den ausländischen Polizeibehörden zusammen, die für die Sicherheitsfragen im Grenzgebiet zuständig sind.
Art. 7 Einsatz von optischen Überwachungsgeräten
1 Soweit es für den Schutz der Gebäude und Personen nach diesem Kapitel erforderlich ist, können an allgemein zugänglichen Orten Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte sowie andere optische Überwachungsgeräte eingesetzt werden.
2 Bildaufnahmen gemäss Absatz 1, die personenbezogene Daten enthalten, werden spätestens 14 Tage nach ihrer Aufzeichnung gelöscht.
3. Titel: Kriminalpolizeiliche Aufgaben
1. Kapitel: Kriminalpolizeiliche Zentralstellen gegen das organisierte und international tätige Verbrechen
Art. 8 Grundsatz
1 fedpol führt die kriminalpolizeilichen Zentralstellen zur Erkennung und Bekämpfung:
a. des organisierten Verbrechens nach Artikel 10;
b. des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs nach Artikel 11 nachfolgend und
Artikel 29b des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19515;
c. des Mädchenhandels nach Artikel 1 des Internationalen Übereinkommens vom
18. Mai 19046 zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes gegen das unter dem Namen «Mädchenhandel» bekannte verbrecherische Treiben;
d. der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen nach Artikel 1 des Internatio-
nalen Übereinkommens vom 4. Mai 19107 zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen;