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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
11. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 106 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 107 Übergangsbestimmung
1 Dieses Gesetz gilt für Verträge mit Sicherheitsunternehmen, die nach seinem Inkrafttreten abgeschlossen werden.
2 Laufende Verträge mit Sicherheitsunternehmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, sind spätestens innert drei Jahren den vorliegenden Bestimmungen anzupassen.
Art. 108 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang 3 geregelt.
Art. 109 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.