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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten

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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x

3 Die Sicherheitsunternehmen leiten der Bundesbehörde alle Angaben weiter, die im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen stehen.

4 Im Übrigen richtet sich die Bearbeitung von Personendaten nach den auf die Bundesorgane anwendbaren Bestimmungen des DSG50.

2. Kapitel: Anforderungen an die Sicherheitsunternehmen

Art. 95 Voraussetzungen

1 Bevor die Bundesbehörde die Dienste eines Sicherheitsunternehmens in Anspruch nimmt, vergewissert sie sich, dass das Unternehmen folgende Voraussetzungen erfüllt:

a. es bietet ausreichende Garantien hinsichtlich Rekrutierung, Ausbildung und

Kontrolle ihres Sicherheitspersonals;

b. sein guter Ruf und seine Seriosität sind hinreichend nachgewiesen, namentlich

durch die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, seine Praxis, Referenzen oder seine Mitgliedschaft in einer gesamtschweizerischen Berufsvereinigung;

c. es ist zahlungsfähig;

d. es verfügt über ein internes Kontrollsystem, das sicherstellt, dass sein Sicher-

heitspersonal die gebotenen Verhaltensstandards einhält und dass bei Fehlverhalten Disziplinarmassnahmen ergriffen werden; und

e. es hat eine Haftpflichtversicherung mit einer dem Risiko entsprechenden De-

ckungssumme abgeschlossen.

2 Die Bundesbehörde kann zudem die Dienste eines Sicherheitsunternehmens in Anspruch nehmen, das über eine kantonale Bewilligung verfügt, welche die Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 gleichermassen gewährleistet.

Art. 96 Ausnahmen

Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Artikel 95 vorsehen:

a. für sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Ausland;

b. für die Überwachung oder Bewachung militärischer Anlagen.

50 SR 235.1