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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
3 Die Sicherheitsunternehmen leiten der Bundesbehörde alle Angaben weiter, die im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen stehen.
4 Im Übrigen richtet sich die Bearbeitung von Personendaten nach den auf die Bundesorgane anwendbaren Bestimmungen des DSG50.
2. Kapitel: Anforderungen an die Sicherheitsunternehmen
Art. 95 Voraussetzungen
1 Bevor die Bundesbehörde die Dienste eines Sicherheitsunternehmens in Anspruch nimmt, vergewissert sie sich, dass das Unternehmen folgende Voraussetzungen erfüllt:
a. es bietet ausreichende Garantien hinsichtlich Rekrutierung, Ausbildung und
Kontrolle ihres Sicherheitspersonals;
b. sein guter Ruf und seine Seriosität sind hinreichend nachgewiesen, namentlich
durch die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, seine Praxis, Referenzen oder seine Mitgliedschaft in einer gesamtschweizerischen Berufsvereinigung;
c. es ist zahlungsfähig;
d. es verfügt über ein internes Kontrollsystem, das sicherstellt, dass sein Sicher-
heitspersonal die gebotenen Verhaltensstandards einhält und dass bei Fehlverhalten Disziplinarmassnahmen ergriffen werden; und
e. es hat eine Haftpflichtversicherung mit einer dem Risiko entsprechenden De-
ckungssumme abgeschlossen.
2 Die Bundesbehörde kann zudem die Dienste eines Sicherheitsunternehmens in Anspruch nehmen, das über eine kantonale Bewilligung verfügt, welche die Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 gleichermassen gewährleistet.
Art. 96 Ausnahmen
Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Artikel 95 vorsehen:
a. für sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Ausland;
b. für die Überwachung oder Bewachung militärischer Anlagen.
50 SR 235.1