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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
3. Kapitel: Befugnisse
Art. 97 Anwendung von Zwang und polizeilichen Massnahmen
1 Das Sicherheitspersonal darf nur polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen nach dem ZAG51 anwenden, wenn dafür eine hinreichende gesetzliche Grundlage im formellen Sinn besteht.
2 So weit es zur Erfüllung einer sicherheitspolizeilichen Aufgabe nach diesem Gesetz notwendig und erforderlich ist, darf das Sicherheitspersonal im Rahmen des Hausrechts polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen nach dem ZAG anwenden.
Art. 98 Vertragsinhalt
1Sieht ein Gesetz die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen durch das Sicherheitsunternehmen vor, so regelt die Bundesbehörde im Vertrag, ob und in welchem Umfang die Erfüllung der Aufgabe deren Anwendung erfordert.
2Diesfalls legt die Bundesbehörde fest, welche Zwangsmittel und polizeilichen Massnahmen vom Sicherheitspersonal für die jeweilige Aufgabe angewendet werden dürfen. Hierbei hält sie sich an die vom Gesetz zugelassenen Hilfsmittel und Waffen (Art. 16 ZAG52).
3 Der Bundesrat regelt die weiteren Einzelheiten des Vertragsinhalts.
Art. 99 Notwehr und Notstand
Die einschlägigen Bestimmungen zur Notwehr und zum Notstand bleiben vorbehalten.
4. Kapitel: Kontrolle
Art. 100 Meldung an die kantonale Zulassungsstelle
Die Bundesbehörde ist befugt, der zuständigen kantonalen Zulassungsstelle Verfehlungen eines Sicherheitsunternehmens oder seines Sicherheitspersonals zu melden.
Art. 101 Kontrolle
Die Bundesbehörde kontrolliert durch ein geeignetes Instrumentarium die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 95 und die ordentliche Vertragserfüllung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
51 SR 364
52 SR 364