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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
7. Titel: Befugnisse und Pflichten
Art. 90 Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnah-
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1 Fedpol ist befugt, zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anzuwenden.
2 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 200849 (ZAG) anwendbar.
3 Fedpol bezeichnet und vereidigt die Mitarbeitenden, die polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden dürfen.
8. Titel: Einsatz von Sicherheitsunternehmen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 91 Gegenstand und Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Titels legen die Mindestvoraussetzungen fest, unter denen ein Sicherheitsunternehmen von einer Bundesbehörde in der Schweiz oder im Ausland eingesetzt werden kann.
Art. 92 Grundsatz
Die Bundesbehörde darf ein Sicherheitsunternehmen einsetzen zur Erfüllung:
a. von sicherheitspolizeilichen Aufgaben nach diesem Gesetz,
b. von Aufgaben nach einem anderen Bundesgesetz, soweit deren Übertragung an
ein Sicherheitsunternehmen vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
Art. 93 Identifizierbarkeit
Die Bundesbehörde sorgt dafür, dass das Sicherheitspersonal bei der Erfüllung seiner Aufgaben identifizierbar ist und nicht mit Mitarbeitenden von Behörden verwechselt werden kann.
Art. 94 Informationsaustausch
1 Die Bundesbehörde kann dem Sicherheitsunternehmen personenbezogene Daten bekanntgeben, namentlich Personalien und Bilder, soweit dies unerlässlich ist für die Erfüllung der ihr übertragenen sicherheitspolizeilichen Aufgabe.
2 Die Daten werden dem Sicherheitsunternehmen mit der ausdrücklichen Auflage bekannt gegeben, sie ausschliesslich für den von der Bundesbehörde genannten Zweck zu verwenden.
49 SR 364