Vorlage
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 55Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
cbis. die Durchsuchung von Fahrzeugen und anderen beweglichen Sachen;
Art. 19a Wegweisung und Fernhalten
Personen können von einem Ort vorübergehend weggewiesen oder ferngehalten werden, wenn
a. sie die Sicherheit von Bundesbehörden oder von Personen, Gebäuden und
Einrichtungen, für deren Schutz der Bund zuständig ist, gefährden;
b. dies zum Schutz klassifizierter Informationen des Bundes erforderlich ist; oder
c. sie die Durchführung des polizeilichen Zwangs oder einer polizeilichen Mass-
nahme behindern.
Art. 20a Durchsuchung von Fahrzeugen und anderen beweglichen Sachen
1 Fahrzeuge und andere bewegliche Sachen können durchsucht werden, wenn sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die nach Artikel 20 durchsucht werden darf.
2 Die Durchsuchung erfolgt nach Möglichkeit in Gegenwart der Person, welche die Sachherrschaft innehat.
3 Erfolgt sie in Abwesenheit dieser Person, wird die Durchsuchung dokumentiert.
8. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009105
Art. 74 Abs. 2 Bst. e
e. im Einzelfall und auf ausführlich begründetes Gesuch hin gegenüber den Poli-
zeibehörden des Bundes und der Kantone für bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorhandene Daten, soweit diese zur Erfüllung der kriminalpolizeilichen Aufgaben bei der Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens erforderlich sind.
9. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951106
Art. 29b Abs. 1
1 Im Bereich der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs erfüllt das Bundesamt für Polizei die Aufgaben eines nationalen Analyse-, Koordinations- und Ermittlungszentrums nach Artikel 11 des Polizeiaufgabengesetzes vom …107.
105 BBl 2009 4407 (Referendumsvorlage)
106 SR 812.121 [in der Fassung vom 20. März 2008; vgl. AS 2009 2623)
107 SR …