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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
Art. 29e Abs. 2
2 Die Kantone haben dem Bundesamt für Polizei über diejenigen wegen Widerhandlung gegen dieses Gesetz eingeleiteten Strafverfahren unverzüglich Mitteilung zu machen, welche sich durch ihre Schwere, ihren kantons- oder grenzüberschreitenden Charakter oder durch ihre Begehungsart auszeichnen. Die entsprechenden Informationen werden grundsätzlich auf dem elektronischen Weg übermittelt oder direkt in die Datenverarbeitungssysteme des Bundesamtes für Polizei eingegeben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
10. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997108
Art. 23 Abs. 2
2 Die Meldestelle prüft die eingegangenen Meldungen. Sie trifft die Massnahmen zur Informationsbeschaffung nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a-e des Polizeiaufgabengesetzes (PolAG) vom …109. Die Behörden und Amtsstellen nach Artikel 18 Absatz 1 PolAG sind ihr gegenüber zur Zusammenarbeit und Auskunft verpflichtet. Diesen Behörden und Amtsstellen kann die Meldestelle nach Artikel 19 PolAG Personendaten weitergeben.
Art. 32 Abs. 1
Die Meldestelle tauscht mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden Informationen nach dem 5. Titel des Polizeiaufgabengesetzes vom …110 aus, die zur Bekämpfung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB111) erforderlich sind.
Art. 35 Abs. 1
Aufgehoben
108 SR 955.0
109 SR …
110 SR …
111 SR 311.0