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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten

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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x

3. Bundesgesetz vom 16. September 200596 über die Ausländerinnen und Ausländer

Art. 67 Abs. 2

2 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen:

a. zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz; es hört den

Dienst für Analyse und Prävention (DAP) vorgängig an;

b. zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten bei Sportveranstaltungen nach Artikel

24 des Polizeiaufgabengesetzes vom…97.

4. Zivilgesetzbuch98

Art. 43a Abs. 4 Ziff. 2

2. die für die Führung des Automatisierten Polizeifahndungssystems nach Artikel

86 des Polizeiaufgabengesetzes vom …99 zuständige Stelle des Bundes und die Filtrierstellen der im Fahndungssystem ausschreibenden kantonalen und städtischen Polizeikorps;

5. Strafgesetzbuch100

Art. 285 Ziff. 1bis

Wer Magistratspersonen des Bundes, Mitglieder der Bundesversammlung oder den Bundesanwalt durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 317 bis Abs. 2

2 Wer mit Bewilligung für eine verdeckte Ermittlung Urkunden herstellt oder verändert, ist nicht nach den Artikeln 251, 252, 255 und 317 strafbar.

Gliederungstitel vor Art. 349

Rechtshilfe

96 SR 142.20

97 SR …

98 SR 210

99 SR ...

100 SR 311.0