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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
3. Bundesgesetz vom 16. September 200596 über die Ausländerinnen und Ausländer
Art. 67 Abs. 2
2 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen:
a. zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz; es hört den
Dienst für Analyse und Prävention (DAP) vorgängig an;
b. zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten bei Sportveranstaltungen nach Artikel
24 des Polizeiaufgabengesetzes vom…97.
4. Zivilgesetzbuch98
Art. 43a Abs. 4 Ziff. 2
2. die für die Führung des Automatisierten Polizeifahndungssystems nach Artikel
86 des Polizeiaufgabengesetzes vom …99 zuständige Stelle des Bundes und die Filtrierstellen der im Fahndungssystem ausschreibenden kantonalen und städtischen Polizeikorps;
5. Strafgesetzbuch100
Art. 285 Ziff. 1bis
Wer Magistratspersonen des Bundes, Mitglieder der Bundesversammlung oder den Bundesanwalt durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 317 bis Abs. 2
2 Wer mit Bewilligung für eine verdeckte Ermittlung Urkunden herstellt oder verändert, ist nicht nach den Artikeln 251, 252, 255 und 317 strafbar.
Gliederungstitel vor Art. 349
Rechtshilfe
96 SR 142.20
97 SR …
98 SR 210
99 SR ...
100 SR 311.0