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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
Art. 351, 352, 353, 354, 355a, 355b, 355c, 355e
Aufgehoben
6. DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003101
Art. 1 Abs. 1 und 3
1 Dieses Gesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen DNA-Profile in Strafverfahren verwendet werden können.
3 Die DNA-Profile werden ausschliesslich in einem Informationssystem des Bundes bearbeitet. Dieses wird geregelt durch das Polizeiaufgabengesetz vom …102 .
Art. 10-12
Aufgehoben
Art. 13 Abs. 1
1 fedpol kann im Rahmen und nach den Voraussetzungen der internationalen polizeilichen Informationshilfe nach den Artikeln 45ff. des Polizeiaufgabengesetzes vom …103 ausländische Ersuchen um Überprüfung der DNA-Profile vermitteln und schweizerische Gesuche stellen.
Art. 14 Abs. 2 und 3
Aufgehoben
7. Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008104
Art. 2 Abs. 2
Für die Armee gilt das Gesetz:
a. für die Militärische Sicherheit;
b. für Assistenzdienstleistungen für zivile Behörden des Bundes im Inland.
Art. 6 Bst. abis, c, cbis
abis. die Wegweisung und das Fernhalten von Personen;
c. das Betreten privater Grundstücke und die Durchsuchung von Räumen;
101 SR 363 [in der Fassung vom 20. März 2009; vgl. BBl 2009 1993]
102 SR …
103 SR …
104 SR 364