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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten

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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x

Art. 351, 352, 353, 354, 355a, 355b, 355c, 355e

Aufgehoben

6. DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003101

Art. 1 Abs. 1 und 3

1 Dieses Gesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen DNA-Profile in Strafverfahren verwendet werden können.

3 Die DNA-Profile werden ausschliesslich in einem Informationssystem des Bundes bearbeitet. Dieses wird geregelt durch das Polizeiaufgabengesetz vom …102 .

Art. 10-12

Aufgehoben

Art. 13 Abs. 1

1 fedpol kann im Rahmen und nach den Voraussetzungen der internationalen polizeilichen Informationshilfe nach den Artikeln 45ff. des Polizeiaufgabengesetzes vom …103 ausländische Ersuchen um Überprüfung der DNA-Profile vermitteln und schweizerische Gesuche stellen.

Art. 14 Abs. 2 und 3

Aufgehoben

7. Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008104

Art. 2 Abs. 2

Für die Armee gilt das Gesetz:

a. für die Militärische Sicherheit;

b. für Assistenzdienstleistungen für zivile Behörden des Bundes im Inland.

Art. 6 Bst. abis, c, cbis

abis. die Wegweisung und das Fernhalten von Personen;

c. das Betreten privater Grundstücke und die Durchsuchung von Räumen;

101 SR 363 [in der Fassung vom 20. März 2009; vgl. BBl 2009 1993]

102 SR …

103 SR …

104 SR 364