Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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chen Informationssysteme an Dritte, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, sowie Bestimmungen zur Gewährleistung der Datensicherheit;
• Artikel 77 Absatz 7: Voraussetzungen für die Aufbewahrung und Löschung der
Daten in HOOGAN sowie für den Anschluss der kantonalen Sicherheitsorgane im Einzelnen, die Zugriffsrechte und Datenbearbeitung durch Dritte;
• Artikel 80 Absatz 5: : Bestimmung der Bundesbehörden, die mittels Abrufver-
fahren Zugriff auf das System Bundesdelikte erhalten;
• Artikel 81 Absatz 6: Bestimmung der Bundesbehörden, die mittels Abrufver-
fahren Zugriff auf das System internationale und interkantonale Polizeikooperation erhalten;
• Artikel 86: Bezeichnung der kantonalen Zivilbehörden, die Ausschreibungen
im automatisierten Polizeifahndungssystem verbreiten dürfen (Abs. 3 Bst. j) sowie der Justiz- und Verwaltungsbehörden, die Daten mittels Abrufverfahren im automatisierten Polizeifahndungssystem abrufen dürfen (Abs. 4 Bst. j);
• Artikel 87: Bezeichnung der kantonalen Behörden, die zu ihrer Aufgabenerfül-
lung Erfüllung Ausschreibungen für die Eingabe in das N-SIS melden dürfen (Abs 4 Bst. k) sowie allgemein die Anforderungen nach SDÜ betreffend Zugriffsberechtigungen, Datenaufbewahrungsdauer, Eingabe- und Bekanntgaberechte, Rechte der Rechte der betroffenen Personen sowie die Verantwortung der Organe des Bundes und der Kantone (Abs. 8);
• Artikel 88, Absatz 5: Einschränkung des Umfangs des Zugriffs auf den nationa-
len Polizeiindex;
• Artikel 96: Regelung der Ausnahmen der Anforderungen an Sicherheitsunter-
nehmen für ihren Einsatz im Ausland oder für die Überwachung oder Bewachung militärischer Anlagen;
• Artikel 98: Regelung von Einzelheiten des Vertragsinhalts zwischen Bundes-
behörden und Sicherheitsunternehmen;
• Artikel 101: Regelung zur Kontrolle ordentlicher Erfüllung von Verträgen zwi-
schen Bundesbehörden und Sicherheitsunternehmen;
• Artikel 102: Regelung der Voraussetzungen und Ausgestaltung der Finanzhil-
fen und Abgeltungen (Absatz 4);
• Artikel 106: generelle Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
Beilage
Konkordanztabelle