Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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chen Informationssysteme an Dritte, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, sowie Bestimmungen zur Gewährleistung der Datensicherheit;

• Artikel 77 Absatz 7: Voraussetzungen für die Aufbewahrung und Löschung der

Daten in HOOGAN sowie für den Anschluss der kantonalen Sicherheitsorgane im Einzelnen, die Zugriffsrechte und Datenbearbeitung durch Dritte;

• Artikel 80 Absatz 5: : Bestimmung der Bundesbehörden, die mittels Abrufver-

fahren Zugriff auf das System Bundesdelikte erhalten;

• Artikel 81 Absatz 6: Bestimmung der Bundesbehörden, die mittels Abrufver-

fahren Zugriff auf das System internationale und interkantonale Polizeikooperation erhalten;

• Artikel 86: Bezeichnung der kantonalen Zivilbehörden, die Ausschreibungen

im automatisierten Polizeifahndungssystem verbreiten dürfen (Abs. 3 Bst. j) sowie der Justiz- und Verwaltungsbehörden, die Daten mittels Abrufverfahren im automatisierten Polizeifahndungssystem abrufen dürfen (Abs. 4 Bst. j);

• Artikel 87: Bezeichnung der kantonalen Behörden, die zu ihrer Aufgabenerfül-

lung Erfüllung Ausschreibungen für die Eingabe in das N-SIS melden dürfen (Abs 4 Bst. k) sowie allgemein die Anforderungen nach SDÜ betreffend Zugriffsberechtigungen, Datenaufbewahrungsdauer, Eingabe- und Bekanntgaberechte, Rechte der Rechte der betroffenen Personen sowie die Verantwortung der Organe des Bundes und der Kantone (Abs. 8);

• Artikel 88, Absatz 5: Einschränkung des Umfangs des Zugriffs auf den nationa-

len Polizeiindex;

• Artikel 96: Regelung der Ausnahmen der Anforderungen an Sicherheitsunter-

nehmen für ihren Einsatz im Ausland oder für die Überwachung oder Bewachung militärischer Anlagen;

• Artikel 98: Regelung von Einzelheiten des Vertragsinhalts zwischen Bundes-

behörden und Sicherheitsunternehmen;

• Artikel 101: Regelung zur Kontrolle ordentlicher Erfüllung von Verträgen zwi-

schen Bundesbehörden und Sicherheitsunternehmen;

• Artikel 102: Regelung der Voraussetzungen und Ausgestaltung der Finanzhil-

fen und Abgeltungen (Absatz 4);

• Artikel 106: generelle Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.

Beilage

Konkordanztabelle