Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 94Fedlex · Erläuternder Bericht
Zudem werden über die Änderung bisherigen Rechts Ergänzungen des ZAG vorgenommen; das ZAG beansprucht auch gegenüber kantonalen Behörden, die Bundesrecht anwenden, Geltung.
Insgesamt kann den Kantonen weder durch die Schaffung des PolAG noch durch die Ergänzungen des ZAG ein massgeblicher personeller und finanzieller Zusatzaufwand erwachsen, weil die erwähnten Regelungen für sie keine neuen Aufgaben vorsehen oder indirekt zur Folge haben. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die rechtssystematische Straffung des Polizeirechts des Bundes auch für die kantonalen Polizeikorps Erleichterungen bringen wird, dies bereits etwa dadurch, dass diese bei ihrer Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Polizei künftig statt einer Vielzahl von Erlassen ein einheitliches Bundesgesetz konsultieren können.
3.3 Wirtschaftliche Auswirkungen
Die Regulierung, die mit dem neuen Polizeiaufgabengesetz vorgenommen wird, richtet sich grundsätzlich allein «nach innen», an ausgewählte, polizeilich tätige Behörden des Bundes sowie an die Kantone, soweit sie Aufgaben für den Bund wahrnehmen. Eine direkte Wirkung «nach aussen» auf die Bürgerin und den Bürger und damit auch auf die schweizerische Volkswirtschaft geht vom neuen Gesetz nicht aus. Zwar werden im PolAG tendenziell striktere Anforderungen an eine Beauftragung privater Sicherheitsfirmen durch den Bund festgelegt. Diese Anforderungen haben jedoch schon auf Verordnungsebene bestanden. So verändert sich das Auftragsvolumen des Bundes in diesem Bereich durch diese Vorlage nicht, womit sich auch für diesen besonderen Sektor der Volkswirtschaft keine wirtschaftlichen Folgen abzeichnen. Da durch das neue Gesetz, wie oben bereits erwähnt, im Wesentlichen ein zeitgemässer rechtlicher Rahmen für bereits bestehende Aufgaben geschaffen wird, sind insgesamt weder für die staatlichen Behörden noch für die Bürgerinnen und Bürger oder die Volkswirtschaft erhöhte Vollzugskosten zu erkennen.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 23. Januar 2008113 über die Legislaturplanung 2007–2011 und im Bundesbeschluss vom 18. September 2008114 über die Legislaturplanung 2007–2011 angekündigt.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Das mit diesem Bericht unterbreitete Gesetz stellt grösstenteils eine rechtssystematische Bereinigung der heute geltenden, auf verschiedene Erlasse verstreuten, rechtlichen Grundlagen des Polizeirechts des Bundes dar. Dementsprechend behalten auch die bisher für die jeweiligen Regelungsbereiche relevanten Verfassungsbestimmungen weiterhin ihre kompetenzbegründende Geltung. Verschiedene Bestimmungen lassen sich dabei auf mehrere Verfassungsgrundlagen abstützen.
113 BBl 2008 793 821
114 BBl 2008 8546