Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Das Gesetz schafft im internationalen Bereich keine neuen Rechte und Pflichten und setzt keine internationalen Verpflichtungen ins Landesrecht um, die nicht heute schon bestehen. Soweit Normen aus völkerrechtlichen Abkommen in das PolAG überführt werden, welche die Schweiz bereits heute verpflichten, kann zur Völkerrechtskonformität dieses internationalen Rechts auf die jeweiligen speziellen bundesrätlichen Botschaften zu diesen Regelungen verwiesen werden. Dasselbe gilt für die Überführung bereits geltenden Landesrechts zur Umsetzung solcher völkerrechtlicher Abkommen.
5.3 Erlassform
Bei den vorgesehenen Regelungen handelt es sich um grundlegende Bestimmungen über die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte sowie über die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. Die erforderlicher Erlassform ist daher nach Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben b, f und g BV das Bundesgesetz.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) ist das PolAG nicht unterstellt, da dieses keine Subventionen, Verpflichtungskredite oder Zahlungen vorsieht, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen.
5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Das Gesetz enthält verschiedene Rechtsetzungsdelegationen bzw. Rechtsetzungsaufträge zuhanden des Bundesrates, nach welchen insbesondere in den folgenden Bereichen Ausführungsbestimmungen vorgesehen sind:
• Artikel 5: Bestimmung der Personen und Gebäude des Bundes, bei denen
Schutzmassnahmen des Bundes vorgenommen werden;
• Artikel 18: Regelung der Verpflichtung von Behörden und Amtsstellen zur Zu-
sammenarbeit und Auskunft;
• Artikel 19 Absatz 2: Bestimmung der Empfänger von Personendaten durch die
Zentralstellen;
• Artikel 35 Absatz 4 und 5: Regelung der Einzelheiten zum Einsatz von Polizei-
attachés mit den Empfangsstaaten;
• Artikel 54 Absatz 1: Regelung von Einzelheiten im Datenaustausch mit Inter-
pol;
• Artikel 74: für jedes polizeiliche Informationssystem Regelung der Verantwort-
lichkeit bei der Datenbearbeitung; des Datenkatalogs, des Umfangs der Zugriffsberechtigungen durch Abrufverfahren, der Aufbewahrungsdauer der Daten und das Verfahren zur Datenlöschung; Regelung der Zusammenarbeit mit den Kantonen und der einzelfallweisen Weitergabe von Daten der polizeili-