Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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ner Bank oder seinem Finanzintermediären nachfragen, da seine Verzeichnung in der Datenbank der Meldestelle mit aller Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit einer Verdachtsmeldung zu sehen ist. Ob sich als Folge dieser Neuregelung das Meldeverhalten der Finanzintermediäre zum negativen hin verändert wird, kann nicht definitiv abgeschätzt, muss aber ernsthaft in Betracht gezogen werden. Dies wiederum könnte sich negativ auf die Länderevaluation des schweizerischen Finanzplatzes durch die GAFI (Groupe d'action financière sur le blanchiment des capitaux) auswirken. Auch hinsichtlich eines laufenden Strafverfahrens, wo die Parteirechte (beispielsweise das Akteneinsichtsrecht) aus taktischen Gründen noch nicht gegeben werden, könnte sich das direkte Auskunftsrecht negativ auswirken. Dabei sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Meldestelle nicht nur Verdachtsmeldungen bezüglich Geldwäscherei und deren Vortaten, sondern auch bezüglich organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung erhält. Es handelt sich dabei um Fälle von Schwerstkriminalität, wo die entsprechenden anschliessenden Vorermittlungsverfahren nicht selten zum Zwecke einer optimierten Beweiserhebung geheim sind und über eine längere Zeit andauern. Beim direkten Auskunftsrecht wird es sehr schwierig sein, ein laufendes Strafverfahren geheim zu halten.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Mit der Vorlage werden die schon vom geltenden Recht vorgesehenen allgemeinen Polizeiaufgaben des Bundes rechtssystematisch gebündelt, aktualisiert und punktuell ergänzt (vgl. Ziff. 1.5). Es werden keine grundlegend neuen Aufgaben begründet oder Änderungen der Behördenorganisation vorgesehen, die personelle Auswirkungen oder solche auf den Bundeshaushalt hätten. Zusätzliche finanzielle Verpflichtungen können sich in der Zukunft als Folge des Beitritts zu einer internationalen polizeilichen Organisation ergeben. Der geltende Artikel 353 StGB wird als neuer Artikel 102 Absatz 3 in das PolAG übernommen und gleichzeitig sachlich erweitert, indem er über Interpol hinaus generell auf internationale polizeiliche Organisationen erweitert wird bzw. auf die Finanzhilfe und Abgeltungen, die aus einem Beitritt zu solchen Organisationen resultieren können. Die finanziellen Auswirkungen solcher Beitritte wird der Bundesrat im Einzelfall in den jeweiligen Botschaften an die Eidgenössischen Räte ausweisen.

3.2 Auswirkungen auf die Kantone

In seiner Antwort auf die Interpellation Banga (06.3285) hatte der Bundesrat festgelegt, dass die in Auftrag gegebene Anpassung der Polizeigesetzgebung des Bundes «die kantonale Polizeihoheit unangetastet lassen» werde (Ziff. 1). Der vorliegende Entwurf eines Polizeiaufgabengesetzes des Bundes richtet sich nach dieser Vorgabe.

Die Vorlage hat jedoch insoweit Auswirkungen auf die Kantone, als sie allgemeine Grundsätze der Polizeikooperation mit fedpol festlegt, welche die polizeiliche Zusammenarbeit nicht nur im internationalen, sondern auch im nationalen Bereich betreffen.