Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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Bei den zuständigkeitsbegründenden Verfassungsbestimmungen handelt es sich zunächst um die Zuständigkeit des Bundes zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz. Diese im Bestand des gesamtschweizerischen Gemeinwesens als solchem begründete so genannte «inhärente» Zuständigkeit verleiht dem Bund die Kompetenz, im Innern und im Äussern die notwendigen Massnahmen zu seinem eigenen Schutz bzw. zum Schutz seiner Institutionen und Organe zu treffen. Im Bereich der sicherheitspolizeilichen Aufgaben im 2. Titel dient diese Kompetenz der Abstützung derjenigen Gesetzesnormen, welche aus dem geltenden BWIS übernommen wurden115. Darüber hinaus beruht auch die verwaltungspolizeiliche Aufgabenerfüllung des Amtes im 4. Titel zum Teil auf dieser Verfassungsgrundlage (bspw. Art. 23 der Vorlage betreffend Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Gewaltpropagandamaterial, vormals Art. 13a BWIS).

Weiter stützt sich das Gesetz auf Artikel 54 Absatz 1 BV (allgemeine Bundeskompetenz in auswärtigen Angelegenheiten), welcher den Verkehr mit dem Ausland in die Hände des Bundes legt. Diese Norm liegt insbesondere den Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Polizeikooperation im 5. Titel generell und zur internationalen Informationshilfe im Besonderen zugrunde. Weiter basieren auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage auch gewisse Zuständigkeiten im verwaltungspolizeilichen Rahmen mit aussenpolitischem Bezug, so die Ausreisebeschränkungen nach Artikel 25 der Vorlage.

Mit Artikel 57 Absatz 2 BV wird weiter die Koordinationskompetenz des Bundes angerufen. Diese Norm gewährt dann eine Rechtsetzungskompetenz zugunsten des Bundes, wenn Sicherheitsbelange zu regeln sind, die mindestens teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen und die aus dessen Sicht eine Koordination unter Einbezug oder Leitung des Bundes erfordern. Die Zuständigkeit des Bundes darf dabei jedoch nicht marginale Bedeutung haben116. Ein derartiger kompetenzbegründender Koordinationsbedarf besteht beispielsweise im Bereich der polizeilichen Informationshilfe nach dem 2. Kapitel des 5. Titels, in welchem der nationale polizeiliche Informationsaustausch mit den Modalitäten und Vorgaben des internationalen Verkehrs in Einklang zu bringen ist. Auf Artikel 57 Absatz 2 stützt sich auch der 6. Titel betreffend die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in welchen das geltende BPI überführt wird. Weiter besteht ein auf Artikel 57 Absatz 2 abzustützender Koordinationsbedarf zwischen dem Bund und den Kantonen im Bereich der sicherheitspolizeilichen Aufgaben des Bundes zum Schutz von Personen und Gebäuden nach dem 2. Titel.

Schliesslich findet die Vorlage ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Artikel 123 Absatz 1 BV (Gesetzgebung im Bereich des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts). Auf dieser Kompetenzgrundlage basiert u.a. aufgrund ihres strafrechtlichen Charakters der 3. Titel mit der Regelung der kriminalpolizeilichen Aufgaben von fedpol als kriminalpolizeiliche Zentralstelle und der BKP als Gerichtspolizei im Sinne der StPO. Dies gilt auch für diejenigen Bestimmungen, die aus rechtssystematischen Gründen aus dem StGB überführt worden sind, welches sich ebenfalls auf Artikel 123 BV abstützt.

115 S. dazu die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (Massnahmen gegen Gewaltpropaganda und gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen) vom 17. August 2005, BBl 2005 5637, Ziff. 5.1.

116 Gutachten des Bundesamtes für Justiz zum aussergerichtlichen Zeugenschutz vom 7. Mai 2007, Ziff.5.2.2.