Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

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Übersicht

Mit dem vorliegenden Bericht schickt der Bundesrat das Übereinkommen des Europarates vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels sowie den Vorentwurf zum Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz in die Vernehmlassung.

Das Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels wurde am 16. Mai 2005 in Warschau zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 1. Februar 2008 in Kraft. Die Schweiz hat die Konvention am 8. September 2008 unterzeichnet. Bis Ende Oktober 2009 haben 26 Mitgliedstaaten des Europarats die Konvention bereits ratifiziert. Die Konvention bezweckt die Bekämpfung aller Formen von Menschenhandel (sexuelle Ausbeutung, Zwangsarbeit, Organhandel) auf inner- und zwischenstaatlicher Ebene. Sie setzt rechtliche Standards in den Bereichen Strafrecht, Opferhilfe, Ausländerrecht sowie prozessualer und ausserprozessualer Zeugenschutz. Sie will ausserdem die Prävention und die Eindämmung der Nachfrage stärken.

Gegenüber dem von der Schweiz bereits ratifizierten UNO-Zusatzprotokoll zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.542) sieht die Konvention in den Bereichen Opfer- und Zeugenschutz verbindlichere Bestimmungen sowie einen unabhängigen Überwachungsmechanismus vor, welcher die Umsetzung gewährleisten soll. Es handelt sich dabei um eine Expertenkommission „GRETA“ aus Vertretern der Signatarstaaten. Weiter ist die Konvention nicht auf grenzüberschreitende organisierte Kriminalität beschränkt.

Die durch die Konvention verfolgten Ziele decken sich mit den Interessen und der deklarierten Haltung der Schweiz. Die Schweiz beteiligte sich aktiv an der Ausarbeitung des Konventionstextes. Sie begrüsste die Tatsache, dass die Europaratskonvention durch verbindlichere Bestimmungen namentlich im Bereich des Opferschutzes, der Prävention und bei der Überwachung der Umsetzung durch die Signatarstaaten einen Mehrwert gegenüber den bestehenden internationalen vertraglichen Instrumenten schafft. Durch Mindeststandards stärkt die Konvention zudem die Kooperation zwischen Herkunfts– und Zielstaaten von Menschenhandel.

Die geltende schweizerische Rechtsordnung erfüllt mit einer Ausnahme alle Anforderungen der Konvention. Umsetzungsbedarf besteht in Bezug auf Massnahmen zum ausserprozessualen Zeugenschutz. Gemäss Artikel 28 der Europaratskonvention sind die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Massnahmen zu ergreifen, um in einem Strafverfahren gegen Menschenhandel aussagende Personen insbesondere während und nach den Ermittlungen einen wirksamen und angemessenen Schutz vor möglicher Vergeltung oder Einschüchterung zu gewähren.

Prozessuale Schutzrechte wie die Anonymisierung oder optische und akustische Abschirmung von Zeugen sind in der schweizerischen Strafprozessordnung verankert. Diese genügen dann nicht mehr, wenn der die beschuldigte Person aufgrund des Inhalts der Aussage auf die Identität des der Zeugin oder des Zeugen schliessen oder die Identität auf eine andere Art in Erfahrung bringen konnte. In solchen Fällen erweist sich der ausserprozessuale Schutz häufig allein als geeignet und zielführend. Beispiele sind Massnahmen wie Verhaltensberatung, Bereitstellung von Hilfsmitteln wie neuer Mobiltelefonnummern oder einer Notrufnummer, Personenschutz, vorübergehendes Unterbringen an einem sicheren Ort bis hin zu aufwändi-