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Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 13 Seiten
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Beilage (Art. 2)
Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG)
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 57 Absatz 2, und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...2,
beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt:
a. die Durchführung von Zeugenschutzprogrammen für Personen, welche in einem Strafverfahren zur Aufklärung einer schweren Straftat mitwirken und deswegen gefährdet sind;
b. die Errichtung der Zeugenschutzstelle des Bundes und deren Aufgaben.
Art. 2 Zweck
Der Zweck eines Zeugenschutzprogramms gemäss diesem Gesetz ist:
a. der Schutz einer gefährdeten Person und soweit erforderlich der ihr nahestehenden Personen für die Dauer ihrer Gefährdung;
b. die Unterstützung der Strafverfolgung durch Sicherstellung der Aussagebereitschaft und Aussagefähigkeit einer Person;
c. die angemessene Beratung und Unterstützung der zu schützenden Person bei der Wahrung ihrer persönlichen und ihrer vermögensrechtlichen Interessen während der Dauer ihrer Gefährdung.
AS ..........
1 SR 101
2 BBl xxxx yyyy 2005–......