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Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 13 Seiten

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Beilage (Art. 2)

Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG)

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 57 Absatz 2, und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...2,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

a. die Durchführung von Zeugenschutzprogrammen für Personen, welche in einem Strafverfahren zur Aufklärung einer schweren Straftat mitwirken und deswegen gefährdet sind;

b. die Errichtung der Zeugenschutzstelle des Bundes und deren Aufgaben.

Art. 2 Zweck

Der Zweck eines Zeugenschutzprogramms gemäss diesem Gesetz ist:

a. der Schutz einer gefährdeten Person und soweit erforderlich der ihr nahestehenden Personen für die Dauer ihrer Gefährdung;

b. die Unterstützung der Strafverfolgung durch Sicherstellung der Aussagebereitschaft und Aussagefähigkeit einer Person;

c. die angemessene Beratung und Unterstützung der zu schützenden Person bei der Wahrung ihrer persönlichen und ihrer vermögensrechtlichen Interessen während der Dauer ihrer Gefährdung.

AS ..........

1 SR 101

2 BBl xxxx yyyy 2005–......