Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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6.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
In folgenden Artikeln werden dem Bundesrat verschiedene neue Kompetenzen eingeräumt. Der Bundesrat regelt:
- die Modalitäten für die Beendigung des Zeugenschutzprogramms (Artikel 10);
- die Einzelheiten der Antragsstellung der Verfahrensleitung an die Zeugen-
schutzstelle (Artikel 6);
- die Ausbildung der Mitarbeitenden der Zeugenschutzstelle (Artikel 23);
- die Höhe und die Modalitäten der Beteiligung der Kantone an den Kosten des
Zeugenschutzes (Artikel 34 und 35).
Diese neuen Kompetenzen werden durch die Schaffung einer neuen Verordnung unter Einbezug der Kantone ausgeübt.