Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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abhängigen Kosten ist von Fall zu Fall unterschiedlich, bewegt sich jedoch in einem Rahmen von CHF 5000.- bis CHF 150‘000. - jährlich. Ein Zeugenschutzfall dauert durchschnittlich 2 - 5 Jahre. Die Kosten sinken i.d.R. mit zunehmender „Laufzeit“ des Falles (Zeuge wird selbständig und kann sich selber finanzieren). Bei der Übernahme eines Zeugenschutzfalles muss ein Budgetrahmen erstellt werden. Am Betrieb der Zeugenschutzstelle beteiligen sich die Kantone gemäss Gesetz mit einem angemessenen Beitrag. Die Höhe der Beteiligung sowie die Modalitäten der Abrechnung sind in einer Verordnung zu detaillieren.
- Betreuung und Unterstützung der kantonalen Polizeibehörden zugunsten von
Personen, welche die Voraussetzungen für ein Zeugenschutzprogramm nicht erfüllen (Art. 23 Bst. e i.V.m. Art. 35)
Hier sieht das Gesetz vor, dass die Kantone der Zeugenschutzstelle die beanspruchten Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Sinne von Artikel 23 Buchstabe g vergüten. Höhe und die Modalitäten der Vergütung wären in einer Bundesratsverordnung zu bestimmen.
Weitere Behörden der Kantone und Gemeinden sind insofern direkt von der Vorlage betroffen, als sie von der Zeugenschutzstelle um Mitwirkung angegangen werden. Es kann sich dabei um das Anliegen einer Datenbekanntgabesperre, um das Ausstellen eines Dokumentes handeln. Es wird eine geringe Anzahl von Zeugenschutzfällen erwartet, so dass sich der im Einzelfall zu leistende Aufwand in Grenzen halten dürfte. Im Falle der Notwendigkeit eines erhöhten Unterstützungsaufwandes bei der praktischen Umsetzung, welcher die übliche Amtshilfe übersteigt, würde im Einzelfall eine Lösung gesucht werden
5 Verhältnis zur Legislaturplanung
Das hier beantragte Bundesgesetz ist in der Botschaft vom 23. Januar 2008151 über die Legislaturplanung 2007-2011 angekündigt. Die hier beantragte Genehmigung des Übereinkommens hat das Parlament in seinen Bundesbeschluss vom 18. September 2008152 über die Legislaturplanung 2007-2011 als Massnahme aufgenommen.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Vereinbarkeit mit der Verfassung
6.1.1 Bundesbeschluss zur Unterzeichnung des Übereinkommens
Die Verfassungsmässigkeit des Bundesbeschlusses zur Unterzeichnung des Übereinkommens beruht auf Artikel 54 Absatz 1 BV, welcher den Bund ermächtigt, völkerrechtliche Verträge abzuschliessen. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV zuständig, die Verträge zu genehmigen und zur Ratifizierung zu ermächtigen.
151 BBl 2008 821
152 BBl 2008 8549