Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

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folgende Bestimmungen herangezogen werden: Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten gemäss Art. 54 BV (z.B. für die vorübergehende oder dauernde Unterbringung von Zeugen im Ausland), im Ausweisrecht gemäss Artikel 38 Abs. 1 BV (z.B. in Bezug auf die Ausstellung von Tarnpapieren), im Bereich der Sozialversicherungen gemäss Artikel 111 Abs. 1, 116 Absatz 2 und 3 sowie Artikel 117 Absatz 1 (z.B. für die Konsequenzen bei einer neuen Identität), im Ausländerrecht gemäss Artikel 121 Absatz 1 (z.B. Aufenthaltsregelung für ausländische Zeuginnen und Zeugen) und im Zivilrecht gemäss Art. 122 Abs. 1 (z.B. in Bezug auf die Datenbekanntgabesperre).

Diese Bestimmungen können ebenfalls als kompetenzbegründende Verfassungsnormen herangezogen werden. Zusammen mit den beiden anderen Verfassungsbestimmungen Artikel 123 BV und 57 Absatz 2 BV ergibt sich für den Bund eine genügende Grundlage zum Erlass einer bundesweit verbindlichen Regelung des ausserprozessualen Zeugenschutzes.

6.2 Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht

Es gibt kein multilaterales Übereinkommen, das die Umsiedlung von Zeugen und die internationale Zusammenarbeit beim Zeugenschutz allgemein regelt.

Die geltenden EU-Instrumente im Bereich des Schutzes von Personen, welche mit der Justiz zusammenarbeiten, sind wie vorne aufgezeigt rechtlich nicht verbindlich. Die EU-Kommission hat zwar 2007 die Durchführbarkeit einer EU-Regelung für den Schutz von Zeugen und Personen, die mit der Justiz zusammenarbeiten, geprüft. Sie kam zum Schluss, dass es durchaus möglich sei, auf EU-Ebene ein harmonisiertes Zeugenschutzsystem auf der Grundlage einheitlicher verbindlicher Mindeststandards einzuführen, die den bestehenden Rechtsinstrumenten und Praktiken Rechnung tragen. Da der Zeugenschutz ein komplexer Bereich sei, der eine Vielzahl sensibler und komplizierter Aspekte beinhalte (z. B. gerade im Bereich Tarnidentität), sollen jedoch vorgängig weitere Untersuchungen angestellt werden, um nach akzeptablen Lösungen für eine europaweite Zusammenarbeit beim Zeugenschutz zu suchen.154

Die Vorlage der Schweiz entspricht im Übrigen den internationalen Empfehlungen155 im Bereich des Zeugenschutzes und weicht in den zentralen Punkten von den Regelungen der EU-Mitgliedstaaten welche ihrerseits in Bezug auf Organisation, Verfahren, Anwendungsbereich vielfältig sind, nicht ab.

6.3 Erlassform bzw. Umsetzungsgesetzgebung

Die Schaffung einer Zeugenschutzstelle und die Regelung der Durchführung von Zeugenschutzprogrammen zum Schutz von gefährdeten Personen in Strafverfahren des Bundes und der Kantone bedarf der Form eines Bundesgesetzes (Art. 163 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 BV).

154 COM (2007) 693 vom 13.11.2007, S. 6f.

155 Vgl. vorne Ziff. 2.5.