Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

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ständigkeit der Zeugenschutzstelle zugewiesen werden, wäre die finanzielle Verantwortung auch über die vom BFM getragene Flüchtlingspauschale hinaus beim Bund.

4.1.2.3 Kosten Zeugenschutzstelle

Für den Aufbau und Betrieb der Zeugenschutzstelle müssen einmalige und wiederkehrende Investitionen geplant werden, insbesondere auch für die verdeckt zu beschaffende Logistik. In Zahlen ist von einmaligen Investitionskosten von CHF 860'000.-, Betriebskosten von ca. CHF 260'000.- pro Jahr und wiederkehrenden Investitionskosten von CHF 260'000.- alle 5 - 6 Jahre (Wechsel der Dienststelle) und 100'000.- jährlich (Ersatzbeschaffungen) auszugehen. Die Personalkosten belaufen sich bei den geschätzten 1000 Stellenprozenten auf CHF 1.4 Mio. jährlich. An diesen Kosten hätten sich die Kantone gemäss Gesetz mit einer angemessenen Pauschale zu beteiligen, wobei Modalitäten und der Verteilschlüssel in einer Verordnung festzulegen sind.

Weitere Behörden des Bundes können von der Vorlage dann direkt betroffen sein, wenn sie von der Zeugenschutzstelle um Mitwirkung angegangen werden (z.B. BJ: Zivilstandsregister, Strafregister, EDI: AHV-Nummer, BFM: Aufenthaltsregelung). Es ist heute noch nicht abzuschätzen, in welchem Umfang und in welcher Art die Mithilfe einzelner Behörden beansprucht wird. Angesichts der geringen Anzahl erwarteter Zeugenschutzfälle dürfte sich aber der im Einzelfall zu leistende Aufwand in Grenzen halten. Sollte die praktische Umsetzung eine über die in der Amtshilfe übliche und zumutbare herausgehende Unterstützung erfordern, würde im Einzelfall eine Lösung gesucht werden.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

4.2.1 Bundesbeschluss zur Unterzeichnung des Übereinkommens

Mit Ausnahme des ausserprozessualen Zeugenschutzes entsprechen sämtliche Bestimmungen des Übereinkommens des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels dem rechtlichen Ist–Zustand in der Schweiz. Ein Beitritt zum Übereinkommen wird ausser im Bereich des ausserprozessualen Zeugenschutzes für die Kantone keine direkten finanziellen Folgen bewirken.

4.2.2 Bundesgesetz zum ausserprozessualen Schutz von Zeugen

Der Geltungsbereich der Gesetzesvorlage erstreckt sich auf Personen aus Strafverfahren des Bundes und der Kantone. Soweit die beim Bund angesiedelte Zeugenschutzstelle Dienstleistungen zugunsten der kantonalen Strafverfolgungsbehörden erbringt, sind diese angemessen zu vergüten. Betroffen sind zwei Konstellationen:

- Aufnahme einer Person aus einem kantonalen Strafverfahren in das Zeugen-

schutzprogramm gemäss diesem Gesetz (Art. 23 Bst. a i.V.m. Art. 34).:

Gemäss dem Gesetzesentwurf sind die fallabhängigen Kosten (d.h. Lebenshaltungskosten der zu schützenden Personen sowie die laufenden Kosten für besondere Zeugenschutzmassnahmen) vom Kanton zu tragen. Die Höhe der fall-