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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten

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KAPITEL III

ZOLLRECHTLICHE SICHERHEITSMAßNAHMEN

ARTIKEL 9

Allgemeine Bestimmungen zur Sicherheit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für den Güterverkehr aus oder in Drittländer die in diesem Kapitel aufgeführten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen einzuführen und anzuwenden und an ihren jeweiligen Außengrenzen ein gleichwertiges Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

(2) Die Vertragsparteien verzichten darauf, die in diesem Kapitel aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen auf den Güterverkehr zwischen ihren jeweiligen Zollgebieten anzuwenden.

(3) Bevor sie mit Drittländern Abkommen in Bereichen abschließen, die unter den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, stimmen sich die Vertragsparteien untereinander ab, um die Vereinbarkeit eines solchen Abkommens mit diesem Abkommen sicherzustellen, insbesondere wenn das vorgesehene Abkommen Bestimmungen enthält, die von den in diesem Kapitel festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen abweichen.

CH/CE/de 14