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Vernehmlassung 2009/54: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen · 63 Seiten
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(4) Bis zum 31. Dezember 2010 ist die Vorlage der Ein- und Ausgangsanmeldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht zwingend, solange in der Gemeinschaft Übergangsvorschriften anwendbar sind, die eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage solcher Anmeldungen vorsehen.
Wird entsprechend Unterabsatz 1 keine summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung abgegeben, so haben die Zollbehörden die Risikoanalyse nach Artikel 12 spätestens bei der Gestellung der Waren bei ihrer Ankunft oder ihrem Ausgang auf der Grundlage der Zollanmeldungen für diese Waren oder auf der Grundlage aller sonstigen ihnen zur Verfügung stehenden Informationen vorzunehmen.
(5) Jede Vertragspartei legt fest, welche Personen summarische Ein- oder Ausgangserklärungen abzugeben haben und welche Behörden für die Entgegennahme solcher Erklärungen zuständig sind.
(6) In Anhang I zum vorliegenden Abkommen wird folgendes geregelt:
– Form und Inhalt der summarischen Ein- und Ausgangsanmeldung;
– Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe der summarischen Ein- und Ausgangs-
anmeldung;
CH/CE/de 16