Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten

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Gewehre und Karabiner, Maschinenpistolen, Sturmgewehre und leichte Maschinengewehre.

«Leichte Waffen» sind Waffen, die für die Verwendung durch zwei oder drei Personen bestimmt sind, die als Mannschaft zusammenarbeiten, obwohl einige auch von einer einzigen Person getragen und verwendet werden können. Zu den leichten Waffen gehören gemäss UNO-Rückverfolgungsinstrument unter anderem schwere Maschinengewehre, leichte, unter dem Lauf angebrachte sowie schwere Granatenabschussgeräte, tragbare Flugabwehrkanonen, tragbare Panzerabwehrkanonen, Leichtgeschütze, tragbare Abschussgeräte für Panzerabwehrraketen und - raketensysteme, tragbare Abschussgeräte für Flugabwehrraketensysteme und Mörser mit einem Kaliber von unter 100 mm.

Ausgenommen vom Begriff der Kleinwaffen und leichten Waffen sind jeweils die antiken Waffen oder deren Nachbildungen. Sie werden nach innerstaatlichem Recht bestimmt. Nach 1899 hergestellte Kleinwaffen und leichte Waffen zählen nicht zu antiken Kleinwaffen und leichten Waffen.

Der Ausdruck «Rückverfolgung» bezeichnet die systematische Verfolgung des Weges illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen, die im Hoheitsgebiet eines Staates aufgefunden oder beschlagnahmt werden, vom Ort der Herstellung oder der Einfuhr über die gesamte Lieferkette hinweg bis zu dem Punkt, an dem sie illegal wurden.

«Illegal» sind Kleinwaffen und leichte Waffen wenn sie

• nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie aufgefunden werden,

als illegal gelten;

• unter Verstoss gegen vom Sicherheitsrat im Einklang mit der Charta der UNO

beschlossene Waffenembargos weitergegeben werden;

• nicht im Einklang mit den Bestimmungen des UNO-Rückverfolgungs-

instruments gekennzeichnet sind;

• ohne Lizenz oder Genehmigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem

die Herstellung oder der Zusammenbau stattfindet, hergestellt oder zusammengebaut werden; oder

• ohne Lizenz oder Genehmigung einer zuständigen nationalen Behörde weiter-

gegeben werden.

Art. 7-10 Kennzeichnung

Die Bestimmungen zur Herstellungskennzeichnung in den Artikeln 7, 8 und 10 des UNO-Rückverfolgungsinstruments und der entsprechende Abschnitt im UNO-Feuerwaffenprotokoll sind praktisch wortgleich. So müssen aus der Kennzeichnung der Hersteller, das Herstellungsland und die individuelle Seriennummer hervorgehen. Das Verwenden von geometrischen Symbolen und/oder (alpha-)numerischen Codes ist zulässig, sofern Eindeutigkeit, Benutzerfreundlichkeit und Klarheit bezüglich des Herstellungslandes nicht darunter leiden.

Bei der Kennzeichnung im Zeitpunkt der Einfuhr beschränkt sich das Instrument - im Gegensatz zum Feuerwaffenprotokoll - auf die blosse Empfehlung, einzuführen-