Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten
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de Waffen wenn möglich mit Importland und Importjahr zu kennzeichnen (Artikel 8 Buchstabe b).
Die erforderliche Kennzeichnung von Waffen der öffentlichen Streit- und Sicherheitskräfte richtet sich nach Artikel 8 Buchstaben c und d des UNO-Rückverfolgungsinstruments. Für die Kennzeichnung von Waffen, die sich in staatlichem Besitz befinden, gelten weniger hohe Anforderungen als für solche, die sich in privatem Besitz befinden. Im Falle eines Transfers von Waffen der Armee oder der öffentlichen Sicherheitskräfte in dauerhafte zivile Verwendung, stellt das UNO-Rückverfolgungsinstrument die gleichen Ansprüche wie das UNO-Feuerwaffenprotokoll.
Die Wahl der Kennzeichnungsmethode ist Sache des einzelnen Staates. Bei der Vorgabe der Kennzeichnungsqualität (Artikel 7) und der kennzeichungspflichtigen Waffenbestandteile (Artikel 10) geht das UNO-Rückverfolgungsinstrument weiter als das Feuerwaffenprotokoll. So sind die vorgeschriebenen Kennzeichnungen methodenunabhängig auf einer freiliegenden Oberfläche anzubringen und sie müssen ohne technische Hilfen oder Werkzeuge deutlich sichtbar, leicht erkennbar, lesbar, dauerhaft und nach Massgabe der technischen Möglichkeiten wieder herstellbar sein. Angebracht werden müssen die Kennzeichnungen an einem wesentlichen Teil oder Bauteil der Waffe, wie dem Rahmen oder Verschlussgehäuse, dessen Vernichtung die Waffe auf Dauer unbrauchbar macht und ihre Reaktivierung ausschliessen würde. Die Kennzeichnung anderer Teile der Waffe, wie des Laufs, des Schlittens oder der Trommel, wird empfohlen.
Artikel 9 des UNO-Rückverfolgungsinstruments bezieht sich auf die Kennzeichnung von illegalen Waffen, die auf dem Hoheitsgebiet eines Teilnehmerstaates aufgefunden werden. Sicherzustellen ist in solchen Fällen, dass solche Feuerwaffen vorschriftsgemäss gekennzeichnet und registriert sind, oder dass sie vernichtet werden (vgl. dazu die Ausführungen zum UNO-Feuerwaffenprotokoll, Art. 6
Einziehung, Beschlagnahme und Beseitigung).
Art. 11-13 Führen von Aufzeichnungen
Auch im Bereich des Führens von Aufzeichnungen sind die Bestimmungen der beiden UNO-Erlasse inhaltlich weitgehend deckungsgleich. Das UNO-Feuerwaffenprotokoll verwendet in Artikel 7 den Begriff «Registrierung». Beide Begriffe werden im Folgenden gleichwertig verwendet.
Die Methode für das Führen der Aufzeichnungen ist, wie beim UNO-Feuerwaffenprotokoll, freigestellt. Zunächst müssen die UNO-Mitgliedstaaten sicherstellen, dass über alle auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen markierten Waffen umfassend Buch geführt wird (Artikel 11). Aufzeichnungen über die Herstellung sind während mindestens 30 Jahren, alle anderen Aufzeichnungen während mindestens 20 Jahren aufzubewahren (Artikel 12). Nach Aufgabe der Geschäftstätigkeit sind die Bücher von den Gewerbetreibenden an die zuständige Behörde zu übergeben, damit diese die Verfügbarkeit der Daten im erforderlichen Zeitraum sicherstellt (Artikel 13).