Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten

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Mit Beschluss vom 20. Juli 2001 verabschiedeten die Teilnehmerstaaten einer entsprechenden Konferenz der UNO das «Aktionsprogramm zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten»33. Im Rahmen des UNO Aktionsprogramms wurde im Jahr 2004 eine Arbeitsgruppe eingesetzt mit dem Auftrag, eine internationale Übereinkunft auszuhandeln, die die Staaten befähigt, unerlaubte Kleinwaffen und leichte Waffen rasch und zuverlässig zu identifizieren und rückzuverfolgen34. Diese Arbeitsgruppe stand unter der Führung des Schweizer Botschafters Anton Thalmann. Die Schweiz konnte bei den Verhandlungen auf direkte Unterstützung der EU zählen, wobei Frankreich eine besonders aktive Rolle spielte.

Das Ergebnis der von der Schweiz geführten Arbeiten, das «Internationale Rechtsinstrument zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten», wurde am 8. Dezember 2005 von der UNO Generalversammlung beschlossen35. Im Gegensatz zum UNO-Feuerwaffenprotokoll ist es nur politisch, nicht aber rechtlich bindend. In der Schweiz wurden bisher noch keine Umsetzungsschritte vorgenommen.

3.1.2 Überblick über den Inhalt des Instruments

Die Umsetzung des UNO-Rückverfolgungsinstruments soll die möglichst lückenlose Nachvollziehbarkeit der verschiedenen Etappen ermöglichen, welche eine Kleinwaffe oder leichte Waffe typischerweise durchläuft oder durchlaufen kann. Zweck des Rechtsinstruments ist es, den Staaten zu ermöglichen, illegale Kleinwaffen und leichte Waffen rechtzeitig und zuverlässig zu identifizieren und zurückzuverfolgen, d.h. sie systematisch vom Ort der Herstellung oder der Einfuhr über die gesamte Lieferkette hinweg bis zu dem Punkt, an dem sie illegal wurden, zurückzuverfolgen. Illegal werden die Waffen nach innerstaatlichem Recht, wegen der Verletzung von Genehmigungspflichten, UN-Embargos oder aufgrund mangelhafter Markierung. Eine Liste von Anweisungen und Empfehlungen, gegliedert in die drei zentralen Abschnitte «Markierung», «Buchführung» und «Zusammenarbeit» dient dazu, die diesbezüglichen Bemühungen der UNO-Mitgliedstaaten zu fördern und zu koordinieren.

Kleinwaffen und leichte Waffen sind definitionsgemäss alle tragbaren Waffen, mit Ausnahme antiker Feuerwaffen oder deren Nachbildungen, die Schrot, Kugeln oder

33 UNO Dokument A/CONF.192/15: «Programme of Action to Prevent, Combat and Eradicate the Illicit Trade in Small Arms and Light Weapons in All Its Aspects» (PoA); abrufbar unter folgender Internetadresse der UNO: http://www.un.org/depts/german/gvsonst/ac192_l5_r1.pdf, zuletzt besucht am 5. März 2010.

34 Punkt 8 der Resolution 58/241 der UNO Generalversammlung; abrufbar unter folgender Internetadresse der UNO: http://www.un.org/Depts/german/gv-58/band1/ar58241.pdf, zuletzt besucht am 5. März 2010.

35 Bericht A/60/88 der Arbeitsgruppe Thalmann mit Rückverfolgungsinstrument im Anhang und Beschluss A/60/519 (Ziff. 2) der UNO Generalversammlung vom 8. Dezember 2005; abrufbar unter folgender Internetadresse der UNO: http://www.un.org/Docs/journal/asp/ws.asp?m=A/60/88; Beschluss A/60/519: http://www.un.org/Docs/journal/asp/ws.asp?m=A/60/519 , zuletzt besucht am 5. März 2010.