Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten
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Waffenrechts wurde indessen für den Begriff der «Schusswaffe» mit der Schengen-Umsetzung im Waffenrecht der Begriff «Feuerwaffe» eingeführt.
Die Definitionskriterien «Abgabe von Geschossen durch eine Treibladung» und «tragbar durch eine Person» decken sich im Waffengesetz (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) und im UNO-Feuerwaffenprotokoll. Das Wort «tragbar» im UNO-Feuerwaffenprotokoll wurde eingefügt, um klarzustellen, dass nur eine Person, ohne mechanische oder sonstige Hilfe, die Feuerwaffe bewegen oder tragen kann47.
Antike Feuerwaffen sowie ihre Nachbildungen sind gemäss UNO-Feuerwaffenprotokoll nach innerstaatlichem Recht zu definieren. Sie fallen nicht unter den Begriff der Feuerwaffe. Die Bestimmungen des UNO-Feuerwaffenprotokolls sind auf Feuerwaffen oder deren Nachbildungen, die vor 1900 hergestellt wurden, nicht anwendbar. Gemäss Artikel 2 Absatz 2 WG sind hingegen Feuerwaffen antik, die vor 1870 hergestellt wurden. Die engere Schweizer Definition der Antiquiertheit kann dazu führen, dass Vertragsstaaten bei Anfragen der Schweiz zu Feuerwaffen mit Herstellungsdatum zwischen 1870 und 1899 die Zusammenarbeit verweigern.
Damit ist der Begriff der Feuerwaffe nach dem Waffengesetz vereinbar mit jenem der Schusswaffe gemäss dem UNO-Feuerwaffenprotokoll.
Unter die «Teile und Komponenten» gemäss UNO-Feuerwaffenprotokoll fallen Teile oder Ersatzteile, die eigens für die Feuerwaffe konstruiert und für ihr Funktionieren wesentlich sind. Insbesondere der Lauf, der Rahmen, das Gehäuse, der Schlitten, die Trommel, der Verschluss oder das Verschlussstück und der Schalldämpfer werden aufgeführt. Die meisten dieser Teile fallen nach schweizerischem Recht unter die «wesentlichen Waffenbestandteile» gemäss Artikel 3 der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008 (WV)48. Der Schlitten gilt nach schweizerischem Recht als Verschluss.
Die Revolvertrommel fällt nach schweizerischem Recht nicht unter die wesentlichen Bestandteile gemäss Artikel 3 WV, ist aber Bestandteil einer Feuerwaffe. Die unterschiedliche Begriffsbestimmung des UNO-Feuerwaffenprotokolls allein wirkt sich nicht auf die Umsetzung aus, weil gemäss UNO-Feuerwaffenprotokoll die Registrierung für Komponenten (darunter die Trommel) fakultativ ist und die Markierungspflicht sich nur auf die Feuerwaffe, nicht auf Komponenten bezieht. Es besteht daher gestützt darauf kein Anpassungsbedarf im schweizerischen Recht.
Das UNO-Feuerwaffenprotokoll erwähnt auch den Schalldämpfer unter den «Teilen und Komponenten», obwohl er für das Funktionieren der Feuerwaffe nicht wesentlich ist. Grund dafür ist die erhöhte Gefährlichkeit schallgedämpfter Feuerwaffen für die öffentliche Sicherheit. Spricht also das UNO-Feuerwaffenprotokoll von Teilen und Komponenten, so sind Schalldämpfer eingeschlossen. Schalldämpfer stellen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a WG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b WV «besonders konstruierte Bestandteile von Waffenzubehör» dar, deren Verbringung in Schweizerisches Staatsgebiet gemäss Artikel 5 Absatz 1
47Dokument A/55/383 add. 3; Ergänzung zu Artikel 3 Buchstabe a, abrufbar unter folgen-
der Internetadresse der UNO:
http://www.un.org/Docs/journal/asp/ws.asp?m=A/55/383/add.3, zuletzt besucht am 5. März 2010.