Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten
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Die Aufbewahrungsfrist von zwanzig bzw. dreissig Jahren gemäss UNO-Rückverfolgungsinstrument kann unter dem KMG im Ergebnis sichergestellt werden. Herstellungsunterlagen sind unter dem KMG nur in Bezug auf Kleinwaffen und leichte Waffen relevant, die nicht Feuerwaffen gemäss WG sind. Solche Waffen werden in der Schweiz nicht hergestellt (vgl. schon Ziffer 5.1.3). Es fehlen folglich keine Unterlagen. Von der Aufbewahrungspflicht für Dokumente im Zusammenhang mit internationalen Transaktionen sind hingegen auch alle Feuerwaffenausfuhren unter dem KMG betroffen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt nach geltendem Recht nur zehn und nicht die geforderten zwanzig Jahre. Trotzdem kann auch hier ein langfristiges Record-Keeping sichergestellt werden. Das UNO-Rückverfolgungsinstrument präzisiert nicht, welche Unterlagen aufzubewahren sind. Geht man von den Anforderungen des UNO-Feuerwaffenprotokolls aus, so können die dort verlangten Angaben (z.B. Datum und Ablauf der Bewilligung, Endempfänger, Beschreibung der Ware) allein durch die Bewilligungsstelle, vorliegend das SECO, gewährleistet werden. Die Bewilligungsunterlagen unterliegen gemäss Artikel 9 Absatz 1 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 (BGA)60 einer Schutzfrist von 30 Jahren. Die Bewilligungen bleiben folglich alle noch weitaus länger innerhalb der Verwaltung erhalten. Aus diesem Grund wird auf eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist verzichtet. Zudem ist davon auszugehen, dass die Buchführungspflicht des WG, welcher die Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen unterstellt sind, auch für das KMG relevante Unterlagen abdeckt. Gemäss WG ist unter anderem über den Verkauf und sonstigen Vertrieb Buch zu führen.
Die für Zollbehörden geltende Aufbewahrungsdauer für Zolldokumente im Rahmen des Zollveranlagungsprozesses bleibt von der vorliegenden Vorlage unberührt (vgl. Artikel 96 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV]61), denn die erforderlichen Angaben lassen sich von den zuständigen staatlichen Stellen beibringen, z.B. aus Angaben, die für den Erhalt einer Bewilligung gemacht wurden.
Güterkontrollgesetz
In Artikel 21 GKV ist eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren vorgeschrieben. Um den Anforderungen des UNO-Feuerwaffenprotokolls zu entsprechen, müsste für Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Bestandteilen und Zubehör die Frist verdoppelt werden. Dazu soll ein neuer Absatz 2 zu Artikel 21 GKV einfügt werden, der für Unterlagen im Zusammenhang mit Feuerwaffen eine verlängerte Aufbewahrungsdauer vorsieht. Zudem sollen Transportdokumente aufbewahrt werden müssen. Exporteure von anderen durch das GKG erfassten Gütern, insbesondere von Dual-Use-Gütern, sollen durch die Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls nicht tangiert werden.
Eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist auf zwanzig Jahre entsprechend der Vorgabe des UNO-Rückverfolgungsinstruments für Aufzeichnungen zu Transaktionen ist nicht vorgesehen. Die geforderten Angaben können durch die Bewilligungsbehörde sichergestellt werden. Dazu kann auf die bereits gemachten Ausführungen zum KMG verwiesen werden. Über den Endverbleib derjenigen Güter, welche mit einer Generalausfuhrbewilligung ausgeführt werden, kann das SECO gemäss Artikel
60SR 152.1