Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten

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Buch geführt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer werden die Daten dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten. Beim Ausscheiden aus dem Amt kann, nach frühestens 10 Dienstjahren, die Dienstwaffe an die ausscheidende Person abgegeben werden. Die Abgabe der Dienstwaffe wird nach der eidgenössischen Waffengesetzgebung abgewickelt, womit die Forderung des UNO-Rückverfolgungsinstruments nach einer Aufbewahrung während mindestens 20 Jahren erfüllt ist.

Die Polizeihoheit liegt im Übrigen bei den Kantonen. Diese legen die Aufgaben ihrer bewaffneten Einheiten fest. Demzufolge regelt auch das kantonale Recht (meist in Polizeigesetzen) die Voraussetzungen zum Erhalt, zum Tragen und zum Gebrauch sowie zur Rückgabe von Feuerwaffen. Die Aufbewahrung der Unterlagen zur Bewaffnung der kantonalen und kommunalen Polizeikorps fällt entsprechend unter die kantonale Polizeihoheit. Sie entzieht sich einer Regelung durch den Bund.

Beim Ausscheiden aus der Armee erhalten Angehörige der Armee gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VPAA das Sturmgewehr bzw. gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c VPAA die Pistole zu Eigentum, wenn sie u.a. einen gültigen Waffenerwerbsschein vorlegen. Mit der Überlassung der persönlichen Waffe zu Eigentum werden die Bestimmungen der Waffengesetzgebung anwendbar (Artikel 15 VPAA). Damit unterliegen die zum Erhalt des Waffenerwerbsscheins gemachten Angaben den Buchführungspflichten gemäss Waffengesetzgebung. Zudem besteht gemäss Artikel 32j Absatz 2 Buchstabe a eine Meldepflicht an die Zentralstelle Waffen des Bundes. Die Forderung des UNO-Rückverfolgungsinstruments nach einer Aufbewahrung während mindestens 20 Jahren ist damit erfüllt.

Zur Aufbewahrungsdauer von Daten zur Abgabe und Rücknahme der persönlichen Waffe im Allgemeinen siehe Ziffer 5.1.4 unter dem Titel Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (s. unten).

Die armasuisse bzw. deren Finanzdienst bewahrt gemäss Artikel 31 der Finanzhaushaltsverordnung vom 5. April 200658 Unterlagen während 10 Jahren auf. Bei Spezialverträgen mit längeren Laufzeiten ergibt sich die Dauer der Aufbewahrung aus der jeweiligen Laufzeit des Vertrages. Dies ist tragbar, da es an den Abnehmern ist, die Daten zu den beschafften Gütern während der nötigen Frist aufzubewahren.

Das Grenzwachtkorps ist gemäss Artikel 91 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG) ein bewaffneter und uniformierter Verband. Das Personal des Grenzwachtkorps darf gemäss Artikel 106 ZG Feuerwaffen einsetzen. Die Abgabe und Rücknahme der Dienstwaffe ist in einem internen Dienstdokument geregelt. Die Daten zu Schusswaffen aller Art sind demnach zwingend zu inventarisieren. Gegenwärtig sind Arbeiten im Gang, eine Aufbewahrungsfrist für Daten über die Abgabe und Rücknahme der persönlichen Waffe nach der Entlassung aus der Dienstpflicht während zwanzig Jahren zu verankern. In der Praxis wird die Waffe jeweils nach Austritt eines Angehörigen der Grenzwache an einen nächsten Angehörigen der Grenzwache übergeben, sofern die Waffe nicht wegen Gebrauchsuntauglichkeit zerstört wird. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die Dienstwaffe nicht an Austretende abgegeben. Würde eine Abgabe stattfinden, so wäre sie nach der eidgenössischen Waffengesetzgebung abzuwickeln. Zudem besteht gemäss Artikel 32j Absatz 2 Buchstabe a in solchen Fällen eine Meldepflicht

58 SR 611.01.