Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/67: Änderung der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 5 Seiten

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Nr. Stellungnahme von zu Vorschläge, Kritik berücksichtigt Kurze Begründung der nicht Artikel (in Stichworten) (ja, nein oder berücksichtigten Vorschläge teilweise)

8 Dachverband schweiz. Müller (DSM) keine besonderen Bemerkungen

Art. 1 Abs. 4

1 rs für Anpassung eigener EDV auf frühzeitige

Info angewiesen

3 SL Unterstützung für Flexibilisierung

Art. 14 – allgemeine Bemerkungen, Abs. 2, 2bis, 4 und 5

3 SL Verständnis für Obligatorium mit Frist

3 SL Art. 14 verlangt weitergehende Ausnahmen, teilweise in genannten Fällen geht es i.d.R. nicht

Abs. namentlich bei Geschäftsaufgabe bzw. um Ausnützungsvereinbarungen, sonbis Auflösung von Generaleinfuhrbewilligun- dern um einen neuen Kontingentsinha-2

gen GEB ber – keine Regelung in Art. 14 nötig. Wir schlagen jedoch vor, dass das BLW ausnahmsweise die elektr. Verbuchung ausserhalb der gesetzten Frist zulassen kann.

Art. 21 Abs. 5 (Aufhebung)

keine Kommentare

Art. 21 d (neuer Abschnitt 3b Zuteilung in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung)

2 VSW 21d Weinkontingent wird nicht ausgeschöpft, auch Weinkontingent hätte gem. Unter-

Sektor somit nicht betroffen lagen in Anhörung erst ab 1. „Werktag“ im Jahr ausgenützt werden dürfen 3/5

Aktenzeichen/Referenz: gol / 2009-07-13/223