Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/67: Änderung der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 5 Seiten
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Nr. Stellungnahme von zu Vorschläge, Kritik berücksichtigt Kurze Begründung der nicht Artikel (in Stichworten) (ja, nein oder berücksichtigten Vorschläge teilweise)
8 Dachverband schweiz. Müller (DSM) keine besonderen Bemerkungen
Art. 1 Abs. 4
1 rs für Anpassung eigener EDV auf frühzeitige
Info angewiesen
3 SL Unterstützung für Flexibilisierung
Art. 14 – allgemeine Bemerkungen, Abs. 2, 2bis, 4 und 5
3 SL Verständnis für Obligatorium mit Frist
3 SL Art. 14 verlangt weitergehende Ausnahmen, teilweise in genannten Fällen geht es i.d.R. nicht
Abs. namentlich bei Geschäftsaufgabe bzw. um Ausnützungsvereinbarungen, sonbis Auflösung von Generaleinfuhrbewilligun- dern um einen neuen Kontingentsinha-2
gen GEB ber – keine Regelung in Art. 14 nötig. Wir schlagen jedoch vor, dass das BLW ausnahmsweise die elektr. Verbuchung ausserhalb der gesetzten Frist zulassen kann.
Art. 21 Abs. 5 (Aufhebung)
keine Kommentare
Art. 21 d (neuer Abschnitt 3b Zuteilung in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung)
2 VSW 21d Weinkontingent wird nicht ausgeschöpft, auch Weinkontingent hätte gem. Unter-
Sektor somit nicht betroffen lagen in Anhörung erst ab 1. „Werktag“ im Jahr ausgenützt werden dürfen 3/5
Aktenzeichen/Referenz: gol / 2009-07-13/223