Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/76: Änderung der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV) · 5 Seiten

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Revision der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe

Artikel 14 Absatz 2

Ersatzpflichtige, welche einen bewilligten Auslandurlaub erhalten haben, müssen sich bei der entsprechenden Schweizervertretung im Ausland nicht mehr anmelden. Daher ist die Präzisierung zu streichen. Ersatzpflichtige, welche den Auslandurlaub vom Ausland aus, über die zuständige Auslandsvertretung, verlängern, werden analog dem Verfahren nach Art. 14 Abs. 2 behandelt. Der Verweis auf Absatz 3 ist zu streichen, da dieser aufgehoben wird.

Artikel 14 Absatz 3

Gemäss der VmK müssen sich Ersatzpflichtige, welche einen bewilligten Auslandurlaub erhalten haben, bei der entsprechenden Schweizervertretung im Ausland nicht mehr anmelden. Ersatzpflichtige welche zur Besatzung eines Hochsee- oder Rheinschifffahrtunternehmens gehören, müssen sich nicht mehr beim Kreiskommando Basel-Stadt anmelden und auch Auslandurlauber im Fürstentum Liechtenstein müssen sich nicht mehr beim Sektionskontrollführer in Buchs (SG) anmelden. Es ist für die kantonalen Bezugsbehörden einfacher, wenn alle Auslandurlauber gleich behandelt werden. Die beiden Ausnahmen sind aus diesem Grund zu streichen.

Artikel 17 Absatz 1

Im Zuge der letzten zwei Armeereformen (A 95 und A XXI) wurde in den Kantonen der Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe zentralisiert und die meisten Sektionschefs aufgehoben. Alle Register werden heute zentral geführt. Mit der Streichung der Delegationsmöglichkeit wird die Realität abgebildet.

Artikel 17 Absatz 3

Ersatzpflichtige gemäss Artikel 13 Absatz 2 und 19 WPEG, erhalten per Definition eine Ermässigung und sind nicht von der Ersatzabgabe befreit. Aus diesem Grund muss hier eine entsprechende Präzisierung erfolgen.

Artikel 17 Absatz 4 (Text f und i)

In der Militärgesetzgebung wird nicht mehr von der Matrikelnummer gesprochen. Auch mit Einführung der neuen Versichertennummer ist dieser Name obsolet geworden. Der Text in französisch und italienisch ist dem deutschen Text anzupassen.

Bemerkung zu Artikel 18

Gemäss den gesetzestechnischen Richtlinien der Bundeskanzlei (GTR) sind Erlasse, welche in der Mehrheit der Artikel überarbeitet werden, einer Totalrevision zu unterziehen.

Artikel 18 Absatz 1

Textformulierung analog Art. 17 Abs. 1. Der Verweis auf Absatz 2 muss gestrichen werden, da dieser geändert wird.

Artikel 18 Absatz 2 (alt, wird aufgehoben)

Gemäss VmK müssen sich Ersatzpflichtige, welche einen bewilligten Auslandurlaub erhalten haben, bei der entsprechenden Schweizervertretung nicht mehr anmelden. Ersatzpflichtige, welche zur Besatzung eines Hochsee- oder Rheinschifffahrtunternehmens gehören, müssen sich nicht mehr beim Kreiskommando Basel-Stadt anmelden und auch Auslandurlauber im Fürstentum Liechtenstein müssen sich nicht mehr beim Sektionskontrollführer in Buchs (SG)