Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/76: Änderung der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV) · 5 Seiten

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Revision der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe

anmelden. Es ist für die kantonalen Bezugsbehörden einfacher, wenn alle Auslandurlauber gleich behandelt werden. Die beiden Ausnahmen sind aus diesem Grund zu streichen.

Artikel 18 Absatz 3 (neu Art. 18 Abs. 2)

Auslandurlauber, welche nicht mehr dienstpflichtig sind bzw. ihre Dienstpflicht erfüllt haben, müssen sich bei der Rückkehr in die Schweiz nicht mehr militärisch oder zivildienstlich zurückmelden. Aus diesen militärrechtlichen Gründen erhalten die Bezugsbehörden keine Kenntnis mehr von diesen Auslandrückkehrern. Dies führt zur Situation, dass die Bezugsbehörden Auslandurlauber evtl. fälschlicherweise immer noch im Auslandregister führen. Die Registerführung wird so erschwert. Die offene Neuformulierung lässt eine Registererleichterung zu, wenn die Bezugsbehörden über einen anderen Weg von der Rückkehr erfahren. Das Register kann ansonsten nur über die absolute Verjährung erleichtert werden.

Artikel 18 Absatz 3 (alt Art. 18 Abs. 4)

Der alte Absatz 4 wird unverändert übernommen.

Artikel 28 Absatz 3

Gemäss WPEG wird nicht mehr von Invalidität gesprochen, sondern von erheblicher Behinderung. Konsequenterweise soll auch in der WPEV dazu übergegangen werden.

Artikel 34 Absatz 2

Vereinfachung für die Bezugsbehörden, da sich immer wieder vertretende Personen im Namen des Ersatzpflichtigen melden. Legalisierung der Praxis, welche grundsätzlich akzeptiert, dass sich Elternteile oder andere für den Ersatzpflichtigen engagieren. Anpassung an die Formulierung gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer.

Artikel 37 Absatz 3

Bis anhin wurden Erlassgesuche definitiv von den kantonalen Bezugsbehörden entschieden. Mit der Einführung der Rechtsweggarantie gemäss Artikel 29a BV, müssen auch Erlassgesuche von einer richterlichen Behörde beurteilt bzw. entschieden werden. Die kantonale Rekurskommission soll letztinstanzlich über die Beschwerde entscheiden.

Artikel 40 Absatz 3

Anpassung an die neuen Gesetzesgrundlagen.

Artikel 46

Präzisierung betreffend die Zinsen.

Artikel 47 Absatz 1

Nachdem mit der Revision WPEG die zweite Mahnung gestrichen wurde, ist auch in der WPEV dieses Faktum nachzuvollziehen. Die verbleibende Mahnung ist kostenfrei.

Artikel 47 Absatz 2

Nachdem mit der Revision WPEG die zweite Mahnung gestrichen wurde, ist auch in der WPEV dieses Faktum nachzuvollziehen. Der Absatz muss aufgehoben werden.