Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/88: Änderung der Verordnung über die CO2-Abgabe (CO2-Verordnung) · 8 Seiten
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3 Allgemeine Bemerkungen
3.1 Allgemeine Bemerkungen betreffend Anpassung der bestehenden CO2- Verordnung (Art. 1, 2, 3, 11, 12 und 29)
Die redaktionellen Änderungsvorschlägen in den Artikeln 1, 2, 3, 11 und 29 der CO2-Verordnung wurden in den 59 eingegangenen Stellungnahmen nicht oder ausschliesslich positiv beurteilt. Die Anhörungsteilnehmer sind demzufolge alle mit den redaktionellen Anpassungen einverstanden.
Kritische Stimmen gab es einzig gegen die Ergänzung von Art. 12, welche ermöglichen soll, dass nach der Frachtzielkorrektur zu viel zugewiesene Emissionsrechte wieder entzogen werden können. VSEI und sgv bezweifelten, dass die notwendigen gesetzlichen Grundlagen dafür existieren und bezeichneten das Fehlen von Angaben zu Fristen, Umfang des Entzugs und der Kostenentschädigung für eine inakzeptable Rechtsunsicherheit. Sie lehnten eine Ergänzung daher ab. Die SBB beantragten eine Neuformulierung, da der Mechanismus der Frachtzielanpassung ohne Hintergrundsinformation schwer verständlich sei. Ausserdem bemerkte bauenschweiz, dass die betroffenen Unternehmen frühzeitig über einen allfälligen Entzug der Emissionsrechte informiert werden müssen.
3.2 Allgemeine Bemerkungen betreffend der Bestimmungen zum Gebäudeprogramm (Art. 28a – h)
Die Mehrheit der Anhörungsteilnehmer äusserte sich insgesamt positiv zu den vorgeschlagenen Änderungen der CO2-Verordnung. Die Detailbemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen sind unter Ziffer 4 aufgeführt.
Generelle Bemerkungen der Anhörungsteilnehmer betrafen vor allem zwei Themen:
a. Einbezug der Gebäudetechnik
Zu Verunsicherungen führte die Tatsache, dass in der CO2-Verordnung nur die Umsetzung von bis
Art. 15 Abs. 1 Buchstabe a präzisiert werden soll. Einige Anhörungsteilnehmer (bauenschweiz, economiesuisse, GSGI, hotelleriesuisse, ISOLSUISSE, sgv, Suissetec, Swissmem, VSEI) forderten, dass auch die Gebäudetechnik explizit in der CO2-Verordnung erwähnt wird. bauenschweiz, Greenpeace, Hausverein und WWF möchten, dass zumindest darauf verwiesen wird, dass die Förderung der erneuerbaren Energien, der Abwärmenutzung und der Gebäudetechnik via Globalbeiträge an die Kantone gemäss Energiegesetz gefördert wird. GNi, GSGI regten an, dass die Kantone in der Programmvereinbarung dazu verpflichtet werden, genügend Gelder für die Förderung der erneuerbaren Energien, der Abwärmenutzung und der Gebäudetechnik zur Verfügung zu stellen.
b. Mittelverwendung
economiesuisse, VSEI und sgv bemängelten den hohen Vollzugsaufwand, den die vorgesehene Umsetzung auslösen könnte. Greenpeace, Hausverein, SES, sgv und WWF befürchteten, dass der vorgeschlagene Mechanismus der Mittelverteilung die Kantone dazu veranlassen könnte, möglichst hohe Reduktionspotentiale auszuweisen. Das wirksamste Mittel dagegen sei, eine Auszahlung in Tranchen. Diejenigen Kantone, die ihre Mittel am schnellsten verpflichten könnten, dürften eine weitere Auszahlungstranche beantragen.
3.2.1 Allgemeine Bemerkungen der Kantone, Konferenzen und kantonalen Fachstellen
Die EnDK nahm abgestimmt auf den Inhalt der Programmvereinbarung, welche den kantonalen Energiedirektoren Ende November 2009 unterbreitet wurde, Stellung. 23 Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZH) schlossen sich dieser Stellungnahme vollumfänglich an; die Kantone TI und ZG grösstenteils. Der Kanton GE reichte eine unabhängige Stellungnahme ein.
Grundsätzlich halten die Kantone (ohne GE, TI, ZG) eine Änderung der CO2-Verordnung für überflüssig, da die Umsetzungsmodalitäten in der Programmvereinbarung geregelt werden. Falls plausible
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