Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/88: Änderung der Verordnung über die CO2-Abgabe (CO2-Verordnung) · 8 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht

einerseits sicherstellen, dass auch die öffentlichen Gebäude wie Schulhäuser und Schwimmbäder von der Förderung profitieren können und andererseits, dass mit erneuerbaren Energien beheizte Gebäude nicht von der Förderung ausgeschlossen sind.

economiesuisse, TVS und Swissmem beantragten, dass auch beheizte Industrie- und Gewerbebauten als förderungsberechtigt einzustufen seien.

Der SBV stellte fest, dass landwirtschaftliche Ökonomiegebäude ebenfalls "Dienstleistungsgebäude" und somit förderungsberechtigt seien.

AEE, Greenpeace, Hausverein, SES, SMV, Stadt ZH, Städteverband und WWF wünschten, dass umfassende Sanierungen verstärkt gefördert werden, weil Gesamtsanierungen bedeutend sinnvoller seien als Einzelmassnahmen. Greenpeace, Hausverein, SES, SMV und WWF regten eine Energieberatung als Voraussetzung für die Förderung an. Greenpeace, Hausverein, SES und WWF möchten ausserdem, dass auch der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) oder andere Beratungsangebote beitragsberechtigt sind. Zudem sollen Ersatzneubauten gefördert werden können, da diese oft sinnvoller seien.

4.2 Gesuch (Art. 28b)

Die Kantone (ohne TI) beantragten die ersatzlose Streichung von Art. 28b. Da die Kantone einen gesetzlichen Anspruch auf die Ausrichtung der Finanzhilfen hätten, entfalle die Pflicht zur Einreichung eines Gesuches zwangsläufig.

Der Gemeindeverband, der Städteverband und die Stadt ZH beantragten Angaben über die geplanten flankierenden Massnahmen. Ausserdem sollen die Kantone aufzeigen, wie sie die Städte und Gemeinden in die Umsetzung des Gebäudeprogramms einbeziehen wollen.

Der SMV regte an, statt mit dem CO2-Reduktionspotential mit der Energiebezugsfläche zu arbeiten.

4.3 Programmvereinbarung (Art. 28c)

Die Kantone und der HEV forderten, dass die Programmvereinbarung statt 4 mindestens 5 Jahre dauern soll. Die Kantone zweifelten allerdings die Rechtmässigkeit einer zeitlichen Befristung der Programmvereinbarung an. Zudem wollten die Kantone in einem zusätzlichen Absatz die Kantone dazu verpflichten, die von ihnen festgelegten Beitragssätze einheitlich anzuwenden.

svu regte zusätzlich an, dass den Kantonen in der Programmvereinbarung Nachhaltigkeitskriterien vorgeschrieben werden. Die Nachhaltigkeit der Bausubstanz geförderter Gebäudesanierungen müsse nachgewiesen werden können.

4.4 Höhe der globalen Finanzhilfen (Art. 28d)

Die Kantone beantragten, nicht nur die Höhe der Finanzhilfen, sondern auch deren Verwendung zu regeln. Die Finanzhilfen sollten für die Ausrichtung der Fördergelder sowie zur Deckung der Vollzugskosten des Kantons verwendet werden können. Die Höhe der Finanzhilfen sollte sich nach dem vereinbarten Programmziel richten, nicht nach dem Reduktionspotential des Kantons.

4.5 Auszahlung (Art. 28e)

Die Kantone beantragten, dass die Finanzhilfen jährlich in mindestens zwei Tranchen ausbezahlt werden und in der CO2-Verordnung verankert wird, dass Bund und Kantone die konkreten Auszahlungstermine gemeinsam festlegen.

4.6 Berichterstattung und Kontrolle (Art. 28f)

SMV wünschte, dass in der Berichterstattung der Kantone Angaben über die verwendeten Beträge aufgeteilt nach Massnahmen und zusätzlich auch nach Gebäudenutzung sowie nach selbst bewohnten und vermieteten Wohnliegenschaften gemacht werden.

5/8 315/2006-02008/03/14/07/J053-1090