Beilage 2
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 346 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 25Fedlex · Ergebnisbericht
Städte- Verkehrsverhältnisse mitunter bessere Ausweichmöglichkeiten bieten. Allenfalls kann das verband Trottoir als Beispiel genannt werden. Auf Autobahnen ist die Pflicht zur Bildung einer mitti-
gen Gasse vorzuschreiben.
strasse Die in Abs. 1 gewählte Formulierung „müssen die anderen Fahrzeuge auf das Trottoir schweiz ausweichen“ ist u.E. zu abschliessend. Es gibt Situationen, in denen kein Trottoir vorhan-
den oder der Randstein für ein rasches Ausweichen zu hoch ist. Die Formulierung ist deshalb sinngemäss wie folgt anzupassen: „(…) müssen die anderen Fahrzeuge mit der gebotenen Vorsicht den Platz frei machen.“
FMS Wie strasseschweiz.
AGVS Die in Abs. 1 gewählte Formulierung „müssen die anderen Fahrzeuge auf das Trottoir
ausweichen“ ist u.E. zu abschliessend. Es gibt Situationen, in denen kein Trottoir vorhanden oder der Randstein für ein rasches Ausweichen zu hoch ist. Die Formulierung ist deshalb sinngemäss wie folgt anzupassen: „(…) müssen dieanderen Fahrzeuge mit der gebotenen Vorsicht den Platz frei machen.“
SVLT Das Befahren des Trottoirs ist eine Möglichkeit einem Blaulichtfahrzeug auf dringlicher
Dienstfahrt ein schnelleres Vorwärtskommen zu ermöglichen Auch andere Massnahmen wie Reduktion der Geschwindigkeit, Anhalten am Strassenrand oder Ausstellen auf geeigneten Plätzen bringen bessere Verhältnisse.
IGBF Die neue und präzisere Formulierung wird von uns vollumfänglich unterstützt.
NEIN ( )
wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen:
NEIN mit Bemerkung ( 23 )
wovon Bund: 1 Kantone: 8 Übrige Stellen: 14
BAV Siehe Bemerkungen zu Art. 2 Ziffer 3.5 beachten.
Beim Abs. 2 wäre der Hinweis zur Strassenbahn hinfällig.
TG Nach Art. 16 Abs. 1 VRV müssen alle Strassenbenützer den Vortritt von solchen
Fahrzeugen beachten. In Art. 7 E-StBV ist nur noch von Fahrzeugen die Rede, womit die Fussgängerinnen und Fussgänger nicht mehr angesprochen sind. Diese sind jedoch ebenfalls wieder zur Freigabe der Fahrbahn zu verpflichten.
BS Zu Abs. 1: Die Vorschrift ‚müssen die anderen Fahrzeuge auf das Trottoir ausweichen‟ ist
allenfalls mit erheblichen Gefahren für ordnungsgemässe Benutzer des Trottoirs verbunden. Ebenso besteht die Gefahr von Beschädigungen von Fahrzeugen. Es wird daher ersucht, die heute geltende Bestimmung von Art. 16 Abs. 2 VRV, „Fahrzeuge mit der gebotenen Vorsicht (…)“ zu belassen.
Zu Abs. 2: Die Formulierung “bei abweichenden Signalen“ ist schwer verständlich und sollte ersetzt werden mit „bei abweichender Signalisation“.
BE Abs. 1 …so müssen die anderen Fahrzeuge auf das Trottoir ausweichen…
Begriff „Trottoir“ weglassen, da es auch Situationen ohne Trottoir gibt.
Abs. 2: Erweitem auch auf Fussgänger u.ä., da diese nicht angesprochen sind: …Strassenbahn und allen anderen Strassenbenützerinnen und Strassenbenützern.
ZH Die Vortrittsbelastung gegenüber Fahrzeugen mit Blaulicht und Wechselklanghorn ist
explizit zu erwähnen. Dass vortrittbelastende Fahrzeuge auf das Trottoir ausweichen müssen, wenn dies zur Vortrittsgewährung und zur Freigabe der Fahrbahn nötig ist, muss in einem separaten Absatz erwähnt werden; im Übrigen gibt es diesbezüglich noch andere Fälle (ausweichen in Bus-Nischen, Parknischen, Radwege usw.).
SH Abs. 1: Der Wortlaut, wonach Fahrzeuge auf das Trottoir ausweichen müssen, ist zu rigide
ausgelegt. Der „alte Ausdruck“ mit der gebotenen Vorsicht auf das Trottoir ausweichen, ist angebrachter.
Weshalb wurde VRV Art. 16. Abs. 3, ersatzlos gestrichen. Dieser sollte beibehalten werden, zumal er sich auch auf die Rechtfertigungsgründe bezieht.
LU Vorschlag für Absatz 1: "… so müssen die anderen Fahrzeuge dem vortrittsberechtigten
Fahrzeug die unverzögerte Weiterfahrt ermöglichen und bei Notwendigkeit ab der Fahrbahn ausweichen, …"
AG Zu Abs. 1:
Unklarheiten:
- Was soll mit dem Adjektiv "herannahende" verdeutlicht werden?
- Nach der Formulierung von Abs. 1 müssen alle anderen Fahrzeuge auf das Trottoir ausweichen, wenn dies nötig ist. Nicht vorausgesetzt wird, dass es überhaupt möglich ist (Strassenbahn).
- Nach der neuen Formulierung müssen hingegen die übrigen Strassenbenützer (Fussgänger, Reiter etc.) nicht ausweichen. Ist dies richtig?