Bericht_2C
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Strassen ASTRA
Beilage 2 C
zur Anhörung vom 05.01.2011
Erläuterungen zur E-BSSV
Hinweis: Die beiden Dokumente «Erläuterungen zur E-StBV» und «Erläuterungen zur E-BSSV» enthalten primär Erläuterungen zu Bestimmungen, die in die neuen Verordnungen aufgenommen und im Vergleich zum bisherigen Recht verändert wurden. Bestimmungen oder Teilbestimmungen der VRV und SSV, welche gestrichen und nicht in die neuen Verordnungen übernommen wurden, werden hier in der Regel nicht resp. nur vereinzelt erwähnt, noch wird die Streichung begründet.
Die Aufhebung von Bestimmungen ist in den Konkordanztabellen II ersichtlich.
Noch weniger als die neue E-StBV ohne Beizug des SVG1 verständlich ist, kann bei der neuen E-BSSV auf das Mitlesen des E-StBV verzichtet werden. Die Bedeutung der Signale und Markierungen für die Verkehrsteilnehmenden ist in der E-StBV beschrieben, die E-BSSV basiert auf den dort beschriebenen Signalen und enthält die für die Verkehrsteilnehmenden nicht relevanten Aspekte der Signalisation. Sie wendet sich primär an die Vollzugsbehörden.
1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe
Artikel 1: Gegenstand
Der Gegenstand wird aufgrund der Aufsplittung der bisherigen SSV neu umschrieben.
Buchstabe a stellt den Bezug zur Strassenbenützungsverordnung her. In der E-BSSV werden im Wesentlichen die Voraussetzung der Verwendung (für welche Situationen steht ein Signal zur Verfügung und für welche nicht), die Anordnung (verfahrensmässige Aspekte, wann muss verfügt werden) und das Anbringen (an welcher Stelle kann ein Signal aufgestellt werden) der Signale und Markierungen geregelt.
Buchstabe b nennt im Gegensatz zu heute die Strassenreklamen ausdrücklich als Regelungsgegenstand. Zwar bestehen zwischen Strassenreklamen und einzelnen Signalen (z. B. Betriebswegweiser, touristische Signalisation) gewisse Überschneidungsflächen, doch handelt es sich grundsätzlich um zwei ganz verschiedene Gegenstände mit eigenen Regeln.
Artikel 2: Begriffe
Auch hinsichtlich der Begriffsbestimmungen basiert die neue E-BSSV auf der E-StBV und verzichtet darauf, diese zu wiederholen. In diesem Artikel sind nur die Begriffe definiert, die spezifisch in dieser Verordnung verwendet werden.
Absatz 1 beschreibt den Begriff der Signalisation in Anlehnung an Artikel 1 als Tätigkeit und grenzt ihn dabei ab von der umgangssprachlichen Verwendung, in der darunter auch das Ergebnis dieser Tätigkeit verstanden wird.
Absatz 2 übernimmt einen bereits bisher definierten Begriff (Art. 1 Abs. 2 Bst. c SSV2), umschreibt ihn aber leicht anders, da vor einigen Jahren die Zuständigkeit für die Signalisation
1 SR 741.01; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c741_01.html
2 SR 741.21; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c741_21.html Erläuterungen zur E-BSSV